Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner Helm in der Erwachsenenschutzsache des Betroffenen M*, über den Revisionsrekurs des Betroffenen, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter VertretungsNetz – Erwachsenenvertretung, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung, *, dieser vertreten durch Ing. Eugenio Gualtieri, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 9. Oktober 2025, GZ 20 R 208/25s 163, mit dem der Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Hollabrunn vom 31. Juli 2025, GZ 61 P 28/25s 158, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der Beschluss des Rekursgerichts wird ersatzlos aufgehoben. Dem Rekursgericht wird die Entscheidung über den Rekurs unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht„verlängerte“ die zuletzt mit Beschluss vom 9. 2. 2023 bis 9. 2. 2026 erneuerte gerichtliche Erwachsenenvertretung von Amts wegen um zwei Jahre (bis 9. 2. 2028). Die Erwachsenenvertretung sei nach dem Akteninhalt weiterhin im bisherigen Umfang notwendig. Nach § 246 Abs 1 Z 6 ABGB idF BudgetbegleitG 2025, BGBl I 25/2025, und § 1503 Abs 27 ABGB könne sie daher um zwei Jahre „verlängert“ werden.
[2] Das Rekursgerichtwies den dagegen gerichteten Rekurs, den der Erwachsenenvertreter (erkennbar) im Namen des Betroffenen eingebracht hatte, zurück. Das Erstgericht habe dem Betroffenen nur „deklarativ“ die Höchstdauer der gerichtlichen Erwachsenenvertretung gemäß § 246 Abs 1 Z 6 ABGB idF BudgetbegleitG 2025, BGBl I 25/2025, und § 1503 Abs 27 ABGB bekanntgegeben. Der Beschluss habe „keinen Regelungsgehalt“ und greife nicht in die Rechtsspähre des Betroffenen ein, weshalb es ihm an der Beschwer fehle. Der Revisionrekurs sei zulässig, weil keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage vorliege, wie nach § 246 Abs 1 Z 6 ABGB idF BudgetbegleitG 2025, BGBl I 25/2025, und § 1503 Abs 27 ABGB eine Anpassung bestehender gerichtlicher Erwachsenenvertretungen an die neue Höchstdauer vorgenommen werden könne.
[3] Der dagegen gerichtete Revisionsrekurs des Betroffenen ist wegen einer aufzugreifenden Fehlbeurteilung zulässig und spruchgemäß berechtigt.
[4] 1.Die Zurückweisung eines Rekurses ist kein Beschluss, mit dem „über die Sache“ entschieden worden ist (vgl § 68 Abs 1 S 1 AußStrG), weshalb das Revisionsrekursverfahren einseitig ist (RS0120614; zur Zurückweisung wegen Fehlens der Beschwer: [T4]). Da das Erstgericht von Amts wegen tätig wurde, ist der Oberste Gerichtshof nicht an die Revisionsrekursanträge gebunden (§ 70 Abs 1 S 2 AußStrG).
[5] 2.Das ABGB und das AußStrG geben den folgenden rechtlichen Rahmen vor:
[6] 2.1.Nach § 246 Abs 1 Z 6 ABGB idF Art 1 Z 55 2. Erwachsenenschutzgesetz (2. ErwSchG), BGBl I 59/2017, endet die Vertretungsbefugnis des gerichtlichen Erwachsenenvertreters spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach Beschlussfassung erster Instanz über die Bestellung, sofern sie nicht erneuert wird. Die Bestimmung trat mit 1. 7. 2018 in Kraft und ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 30. 6. 2018 ereignen oder über diesen Zeitpunkt hinaus andauern (§ 1503 Abs 9 Z 1, Z 4 ABGB).
[7] Den Gesetzesmaterialien ist auch zu entnehmen (ErläutRV 1461 BlgNR 25. GP 68):
„Nach § 246 Abs 1 Z 6 ABGB des Entwurfs endet die gerichtliche Erwachsenenvertretung jedenfalls nach drei Jahren nach Beschlussfassung. Freilich kann die gerichtliche Erwachsenenvertretung auch kürzer dauern.
[8] 2.2.Art 16 Z 1 BudgetbegleitG 2025, BGBl I 25/2025, ersetzte in § 246 Abs 1 Z 6 ABGB das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“. Die Vertretungsbefugnis des gerichtlichen Erwachsenenvertreters endet seither mit Ablauf von fünf Jahren nach Beschlussfassung erster Instanz über die Bestellung, sofern sie nicht erneuert wird. Die Änderung des § 246 Abs 1 Z 6 ABGB trat mit 1. 7. 2025 in Kraft und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt neu zu bestellenden und auf alle bereits eingerichteten gerichtlichen Erwachsenenvertretungen anzuwenden (§ 1503 Abs 27 S 1 ABGB).
[9] Der Gesetzgeber begründete diese Änderung wie folgt (ErläutRV 69 BlgNR 28. GP 16 ff):
„Zu Z 1 (§ 246 Abs 1 Z 6 ABGB):
In der Praxis hat sich gezeigt, dass eine verpflichtende Überprüfung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung nach längstens drei Jahren fallweise 'überschießend' ist. Es gibt – zahlenmäßig gar nicht wenige – Fälle (zB fortschreitenden Demenz), in denen keine (positive) Veränderung der Lebenssituation der betroffenen Person zu erwarten ist (nach dem Abschlussbericht des Vienna Centre for Societal Security zur Evaluierung des 2. ErwSchG von Oktober 2023, Seite 28, stellen die 71- bis 80 Jährigen 24 Prozent der im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis Registrierten, die über 80 Jährigen machen gar 25 Prozent aller Registrierungen für den Zeitraum 2019 bis 2022 aus; bei vertretungsbedürftigen Personen diesen Alters ist zumeist davon auszugehen, dass keine Verbesserung des Zustandes mehr erreicht werden kann). Da es sich bei dieser Frist um eine Maximalfrist handelt, die im konkreten Fall naturgemäß auch unterschritten werden kann (und muss), soll diese auf längstens fünf Jahre erstreckt werden, um dem Entscheidungsorgan ein flexibles, an die persönliche Lebenssituation der betroffenen Person angepasstes Vorgehen zu ermöglichen.
Zu Z 4 (§ 1503 Abs 27 ABGB):
Die Möglichkeit, nach § 246 Abs 1 Z 6 eine bis zu fünfjährige Bestanddauer der Erwachsenenvertretung vorzusehen, soll ab dem Inkrafttretensdatum für alle zu diesem Zeitpunkt neu zu bestellenden oder bereits eingerichteten gerichtlichen Erwachsenenvertretungen gelten. Das bedeutet für aufrechte gerichtliche Erwachsenenvertretungen, dass das Gericht, wenn es einen Akt aufgrund des nach bisherigem Recht angeordneten Fristvormerks von drei Jahren vorgelegt bekommt, zu entscheiden hat, ob es die neue verlängerte Frist von fünf Jahren auszuschöpfen gilt oder nicht. “
[10] 2.3.Der Beschluss über die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters (oder über die Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung) hat den konkreten Zeitpunkt zu enthalten, in dem die Erwachsenenvertretung endet, wenn nicht zuvor ein Erneuerungsverfahren eingeleitet wird (§ 123 Abs 1 Z 4 AußStrG; [ua] zur Erneuerung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung auf die Vorschriften für das Verfahren zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters – und damit auch auf diese Bestimmung – verweisend § 128 Abs 1 S 1 AußStrG).
[11] 3. Ausgehend davon ist – wie der Revisionsrekurs zutreffend aufzeigt – die Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht nicht haltbar:
[12] 3.1.Im Verfahren außer Streitsachen steht das Rekursrecht demjenigen zu, dessen rechtlich geschützte Interessen durch den angefochtenen Beschluss beeinträchtigt worden sind (RS0006641), in dessen Rechtssphäre also eingegriffen wird (RS0006641 [T3, T4]).
[13] 3.2.Nach dem klaren Wortlaut des § 246 Abs 1 Z 6 ABGB („ spätestens “), dem erklärten Willen des Gesetzgebers (ErläutRV 1461 BlgNR 25. GP 68: „ Freilich kann die gerichtliche Erwachsenenvertretung auch kürzer dauern “; ErläutRV 69 BlgNR 28. GP 16: „ Maximalfrist [...] , die im konkreten Fall naturgemäß auch unterschritten werden kann [und muss] “) und dem Zweck der Bestimmung ist die dreijährige (aF) oder fünfjährige Frist (nF) für den Ablauf der gerichtlichen Erwachsenenvertretung eine Höchstfrist , die das Gericht nicht ausschöpfen muss (vgl Schauer in Kletečka/Schauer , ABGB ON 1.03 § 246 Rz 26, wonach das Gericht „ auch einen kürzeren Zeitraum “ anordnen könne; ferner Wagner/Burgstaller in Klang 3 § 246 Rz 15, wonach das Enddatum der gerichtlichen Erwachsenenvertretung „ auch die 3 Jahres Frist unterschreiten darf “). Das hat das Rekursgericht an sich zutreffend erkannt.
[14] 3.3.Bereits daraus folgt aber zwingend, dass der im Spruch eines gerichtlichen Beschlusses angegebene konkrete Zeitpunkt, in dem die gerichtliche Erwachsenenvertretung endet (vgl § 123 Abs 1 Z 4, § 128 Abs 1 S 1 AußStrG), kein bloß „deklarativer“ Beschlussbestandteil sein kann. Vielmehr legt das Gericht damit konstitutiv die konkrete (weitere) Dauer der gerichtlichen Erwachsenenvertretung (im Rahmen der anzuwendenden gesetzlichen Höchstfrist) fest und greift in diesem Ausmaß in die Rechtssphäre des Betroffenen ein. Der Betroffene kann daher die Festlegung des konkreten Zeitpunkts, in dem die gerichtliche Erwachsenenvertretung endet, mit einem Rekurs anfechten.
[15] 4.Hat das Rekursgericht einen Rekurs als unzulässig zurückgewiesen, ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, anlässlich der Entscheidung über diesen Zurückweisungsbeschluss gleich in der Sache selbst zu erkennen, wenn dadurch der Instanzenzug verschoben würde (RS0007037). Der Beschluss über die Zurückweisung des Rekurses ist daher ersatzlos aufzuheben. Das Rekursgericht hat unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund über den Rekurs zu entscheiden.
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