JudikaturLG für ZRS Wien

64R152/24m – LG für ZRS Wien Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
30. Dezember 2024

Kopf

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien fasst als Rekursgericht durch den Richter Mag. Eder als Vorsitzenden und die Richterinnen Mag. Löschl und Mag. Ofner in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, vertreten durch Rechtsanwälte Steflitsch OG in Oberwart, wider die beklagte Partei C* , geb. **, vertreten durch Harlander Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen € 3.847,96 s.A., über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 19.11.2024, 33 C 511/24d-18, den

BESCHLUSS:

Spruch

1. Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

2. Der Schriftsatz der klagenden Partei vom 6.12.2024 wird zurückgewiesen.

3. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen der Beklagtenvertreterin die mit € 502,70 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens (darin enthalten € 83,78 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

4. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Die klagende Partei mit Sitz in B* bietet in Kooperation mit der D* unter anderem den MBA-Lehrgang im Business Management ohne Präsenz an. Diese geschäftliche Tätigkeit der klagenden Partei erstreckt sich seit vielen Jahren über die Grenzen Österreichs hinaus, insbesondere auch auf ganz Deutschland und die Schweiz. Bei dem Lehrgang handelt es sich um ein Fernstudium, das auch vom Ausland aus betrieben werden kann.

Die klagende Partei und der schon damals und auch heute noch in Deutschland lebende Beklagte schlossen am 20.8.2022 einen entgeltlichen Weiterbildungsvertrag für den MBA- Lehrgang MBA Business Management ohne Präsenz ab. Im Punkt 7. dieses formularmäßig von der klagenden Partei erstellten Weiterbildungsvertrages ist unter anderem Folgendes vereinbart:

„7. Sonstiges

...

d) Es gilt österreichisches Recht. Als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart.“

Der Beklagte war vom September 2016 bis März 2020 in Deutschland als Feinwerkmechaniker beschäftigt. Vom April 2020 bis Oktober 2022 war der Beklagte bei der E* GmbH in Deutschland beschäftigt, wobei er in der Zeit vom Juli bis Oktober 2022 als stellvertretender Teamleiter tätig war. Im November und Dezember 2022 war der Beklagte als Metallbaumeister in Deutschland beschäftigt.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage über Einwand des Beklagten zurück (Punkt 1.) und verpflichtete die Klägerin zum Ersatz der mit € 802,61 bestimmten Prozesskosten (Punkt 2.). Ausgehend von den auf Seiten 2 und 3 der Beschlussausfertigung wiedergegebenen Feststellungen, auf die verwiesen wird und deren wesentlicher Inhalt oben wiedergegeben ist, folgerte das Erstgericht rechtlich, dass die Gerichtsstandvereinbarung unwirksam sei, weil der Beklagte Verbraucher sei und daher in Österreich nicht geklagt werden könne.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Einrede der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit abgewiesen und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Mit Schriftsatz vom 6.12.2024 legte die Klägerin das Urteil des EuGH vom 20.1.20005, C-464/01, vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt, die Urkundenvorlage ist unzulässig.

Die Rekurswerberin rügt, dass der Beklagte kein Tatsachenvorbringen erstattet habe, aus dem sich seine Verbrauchereigenschaft ableiten lasse. Es liege keine Verbrauchersache im Sinn des Art 17 EuGVVO vor, der Verbraucherbegriff sei nach dem EuGH eng auszulegen. Aus den Feststellungen des Erstgerichtes ergebe sich, dass Bedenken an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit bestehen, sodass der Beklagte die Beklagtenvertreterin nicht wirksam bevollmächtigen habe können.

1.Einleitend ist festzuhalten, dass der in Deutschland lebende und aufhältige Beklagte nicht der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegt, weshalb § 6a ZPO nicht zur Anwendung kommt.

Da § 477 Abs 1 Z 5 ZPO im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 5, 6, 7 ZPO und § 21 ABGB eine Schutzvorschrift der prozessunfähigen Partei ist, kann dieser Nichtigkeitsgrund auch nur von demjenigen geltend gemacht werden, dessen gesetzlicher Schutz durch die Außerachtlassung der Vorschriften beeinträchtigt oder verletzt wurde, nicht aber vom Gegner (RS0041952 [T1]).

Die Rekurswerberin kann sich daher nicht auf eine allfällige Prozessunfähigkeit des Beklagten berufen.

2.Eine ausdrückliche Berufung auf eine Zuständigkeitsnorm der EuGVVO ist nicht erforderlich. Der Kläger ist nicht gehalten, die Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen. Er muss nur das erforderliche Tatsachensubstrat vorbringen. Hinzu kommt, dass der zur Entscheidung eines Rechtsstreits berufene Richter die wesentlichen Voraussetzungen seiner Zuständigkeit anhand schlüssiger und erheblicher Umstände, die die Parteien vortragen, auch von Amts wegen prüfen „kann“ (RS0130471).

Für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage sind im Normalfall die Klageangaben maßgebend; die Behauptungen des Beklagten sind dann ebenso wenig zu berücksichtigen wie die Aussagen der Zeugen und Parteien. Dieser Grundsatz kommt allerdings nur zum Tragen, wenn die die Zuständigkeit oder Nichtzuständigkeit des Arbeitsgerichtes begründenden Tatsachen auch Anspruchsvoraussetzungen sind. Handelt es sich um reine Zuständigkeitsvoraussetzungen, hängt die Entscheidung über die Zuständigkeit davon ab, welches Sachverhaltsbild sich nach den gewonnenen Verfahrensergebnissen darbietet (RS0050455).

Die Klägerin folgert ihr Klagerecht vor dem Erstgericht ausschließlich aus dem unstrittigen Wortlaut des Weiterbildungsvertrages. Die Auslegung einer nach Form und Inhalt unbestrittenen Urkunde – wie hier – ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung (7 Ob 65/21s Pkt. 4.7.2 mwN). Es schadet daher nicht, dass der Beklagte kein näheres Vorbringen zu seiner Verbrauchereigenschaft erstattet hat.

Zur Prüfung der inländischen Gerichtsbarkeit sind die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (in der Folge EuGVVO) maßgebend. Die wesentlichen Bestimmungen lauten:

Artikel 17 Absatz 1:

„Bilden ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, den Gegenstand des Verfahrens, so bestimmt sich die Zuständigkeit … nach diesem Abschnitt …“

Artikel 18 Absatz 1 und 2:

„(1) Die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner kann entweder vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet dieser Vertragspartner seinen Wohnsitz hat, oder ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des anderen Vertragspartners vor dem Gericht des Ortes, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.

(2) Die Klage des anderen Vertragspartners gegen den Verbraucher kann nur vor den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat.“

Artikel 19:

„Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,

1. wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird,

2. wenn sie dem Verbraucher die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen, oder

3. wenn sie zwischen einem Verbraucher und seinem Vertragspartner, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in demselben Mitgliedstaat haben, getroffen ist und die Zuständigkeit der Gerichte dieses Mitgliedstaats begründet, es sei denn, dass eine solche Vereinbarung nach dem Recht dieses Mitgliedstaats nicht zulässig ist.“

Artikel 25:

„Haben die Parteien unabhängig von ihrem Wohnsitz vereinbart, dass ein Gericht oder die Gerichte eines Mitgliedsstaats … über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, so sind dieses Gericht oder die Gerichte des Mitgliedsstaats zuständig, es sei denn, die Vereinbarung ist nach dem Recht dieses Mitgliedsstaats materiell nichtig. ...“

3. Die Klägerin beruft sich auf eine Gerichtsstandvereinbarung nach Art 25 EuGVVO.

Die Zulässigkeit von Gerichtsstandsklauseln richtet sich in Übereinstimmung mit der EuGH-Judikatur nicht mehr nur nach Art 25 EuGVVO, sondern unterliegt auch einer Missbrauchskontrolle nach dem Maßstab der Klausel-RL einschließlich der nationalen Umsetzungsvorschriften des Prorogationsstaats (EuGH C-519/19; RS0134696).

Unstrittig ist, dass die gegenständliche Gerichtsstandvereinbarung Teil der dem Vertrag zugrunde gelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, weshalb zur Beurteilung deren Gültigkeit die Klausel-RL (Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen) anzuwenden ist.

Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Verbraucherbegriff der Klausel-RL weit auszulegen und ermöglicht den nach dieser Richtlinie gewährten Schutz allen natürlichen Personen, auch wenn der Vertrag teilweise für gewerbliche oder berufliche Zwecke abgeschlossen wird (EuGH C-570/21).

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Rechtswahlklausel ist bei Verbrauchergeschäften wegen Intransparenz missbräuchlich und daher nicht anzuwenden, wenn der Verbraucher nicht darauf hingewiesen wird, dass er sich nach Art 6 Abs 2 Rom I-VO auf den Schutz der zwingenden Bestimmungen des im Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Rechts berufen kann (RS0131887).

Die Klägerin ist Gewerbetreibende im Sinn des Art 2 lit c Klausel-RL. Der Beklagte ist Verbraucher im Sinn des Art 2 lit b Klausel-RL, weil der Weiterbildungsvertrag – mangels vertraglicher Anhaltspunkte, wie unten noch näher ausgeführt wird – nicht (überwiegend) für berufliche Zwecke des Beklagten abgeschlossen wurde. Die Gerichtsstandvereinbarung wurde nicht im einzelnen ausgehandelt (Art 3 Abs 2 Klausel-RL), weshalb sie nach Art 6 Abs 1 Klausel-RL unverbindlich ist. Nach § 6 Abs 3 KSchG ist die Gerichtsstandsvereinbarung unwirksam.

Die Klägerin kann sich daher nicht auf eine wirksame Gerichtsstandvereinbarung berufen, weshalb – selbst bei Verneinung der der Anwendbarkeit des Art 17 EuGVVO – der Beklagte nur in Deutschland geklagt werden kann (Art 4 Abs 1 EuGVVO).

4. Unabhängig davon ist der Beklagte auch Verbraucher im Sinn des Art 17 Abs 1 EuGVVO.

Zuletzt entschied der EuGH in der Rechtssache C-630/17 über die Anwendbarkeit des Art 17 EuGVVO und führte dazu unter Rn 87 - 92 aus:

„87 Der Begriff „Verbraucher“ im Sinne der Art. 17 und 18 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist eng auszulegen und anhand der Stellung dieser Person innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung und nicht anhand ihrer subjektiven Stellung zu bestimmen, so dass ein und dieselbe Person im Rahmen bestimmter Geschäfte als Verbraucher und im Rahmen anderer als Unternehmer angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C 498/16, EU:C:2018:37, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

88 Folglich fallen nur Verträge, die eine Einzelperson ohne Bezug zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit oder Zielsetzung und unabhängig von einer solchen allein zu dem Zweck schließt, ihren Eigenbedarf beim privaten Verbrauch zu decken, unter die Sonderregelung, die die Verordnung zum Schutz des Verbrauchers, des als schwächer angesehenen Vertragspartners, vorsieht, wohingegen dieser Schutz nicht gerechtfertigt ist bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C 498/16, EU:C:2018:37, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89 Dieser besondere Schutz ist auch nicht gerechtfertigt bei Verträgen, deren Zweck in einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit besteht, auch wenn diese erst für die Zukunft vorgesehen ist, da die Tatsache, dass es sich um eine erst künftig aufzunehmende Tätigkeit handelt, nichts an ihrer beruflichen oder gewerblichen Natur ändert (Urteil vom 3. Juli 1997, Benincasa, C 269/95, EU:C:1997:337, Rn. 17).

90 Folglich sind die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Art. 17 bis 19 der Verordnung Nr. 1215/2012 grundsätzlich nur dann anwendbar, wenn der Zweck des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags nicht in der beruflichen oder gewerblichen Verwendung des Gegenstands oder der Dienstleistung besteht, auf die sich der Vertrag bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C 498/16, EU:C:2018:37, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91 Speziell in Bezug auf eine Person, die einen Vertrag mit doppeltem Zweck abschließt, der sich teilweise auf ihre berufliche oder gewerbliche Tätigkeit und teilweise auf private Zwecke bezieht, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die genannten Bestimmungen einer solchen Person nur dann zugutekommen könnten, wenn die Verbindung zwischen dem Vertrag und der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person so schwach wäre, dass sie nebensächlich würde und folglich im Zusammenhang mit dem Geschäft, über das der Vertrag abgeschlossen wurde, insgesamt betrachtet nur eine ganz untergeordnete Rolle spielte (Urteil vom 25. Januar 2018, Schrems, C 498/16, EU:C:2018:37, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

92 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im Rahmen der bei ihm anhängigen Rechtssache unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu bestimmen, ob Frau F* als „Verbraucher“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 eingestuft werden kann. Dabei wird es nicht nur Inhalt, Art und Zweck des Vertrags zu berücksichtigen haben, sondern auch die objektiven Umstände bei Vertragsabschluss (Urteil vom 20. Januar 2005, Gruber, C 464/01, EU:C:2005:32, Rn. 47).“

Der Begriff des Verbrauchers bestimmt sich nach seiner Stellung innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung. Für die Bestimmung des Zwecks des Vertrags kommt es auf die für den Vertragspartner des Verbrauchers objektiv erkennbaren Umstände des Geschäfts an. Bei sowohl privaten als auch beruflich gewerblichen Zwecken dienenden Verträgen liegt ein Verbrauchervertrag dann vor, wenn der beruflichgewerbliche Zweck derart nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang des betreffenden Geschäfts nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt (RS0128448).

Im Verfahren erster Instanz war der Inhalt und Abschluss des Weiterbildungsvertrages vom 20.8.2022 unstrittig (Beilagen ./A, ./1). Es bedurfte daher keines weiteren (Tatsachen-)Vorbringens, vielmehr ist anhand des Inhalts dieses Vertrages zu beurteilen, ob der Beklagte als Verbraucher im Sinn der EuGVVO anzusehen ist.

Gegenstand des Vertrages ist die Teilnahme des Beklagten an dem von der Klägerin angebotenen MBA Lehrgangs „MBA Business Management ohne Präsenz“. Es handelt sich hierbei um einen Hochschullehrgang im Sinn des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengesetz, welches im Vertrag auch als Vertragsgrundlage vereinbart ist. Im Vertrag wird auf die konkrete berufliche Tätigkeit des Beklagten nicht Bezug genommen, auch ein konkret angestrebter Beruf oder Zweck der Aus-/Weiterbildung ist nicht genannt. Da in dem dem Vertrag zugrunde liegenden Formular kein Beruf anzugeben ist und auch die Vertragsparteien keinen Beruf anführten, ist davon auszugehen, dass der (aktuelle) Beruf des Studierenden nicht maßgeblich ist. Eine (Hochschul-)Ausbildung ist grundsätzlich dem privaten Eigenbedarf des Studierenden zuzurechnen, weshalb der Studierende als Verbraucher anzusehen ist. Mangels Anhaltspunkte für eine Zweckwidmung zu einer konkreten zukünftigen beruflichen Tätigkeit des Beklagten ist der Gegenstand des Vertrags nicht die (aktuelle oder zukünftig angestrebte) berufliche oder gewerbliche Tätigkeit des Beklagten. Ob der Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bereits berufstätig war, ist mangels näheren Tatsachenvorbringens ebenso unerheblich wie die Frage, ob der Beklagte eine berufliche Höherqualifizierung oder ein besseres Fortkommen im Berufsleben anstrebt.

Angemerkt wird, dass der Oberste Gerichtshof im Rahmen des Ordinationsverfahrens die Verbrauchereigenschaft der Kläger bei Ausbildungsverträgen bejaht (4 Nd 514/97 [Sprachkurs auf Malta], 9 Nd 509/01 [Teilnahme an einem internationalen Meisterkurs und Wettbewerb], 7 Ob 507/01 [„EU-Führerschein“-Prüfung]).

Der Beklagte ist daher Verbraucher im Sinn des Art 17 Abs 1 EuGVVO. Die Klägerin richtet ihre Tätigkeit auch auf Deutschland aus und der Weiterbildungsvertrag fällt in den Bereich ihrer Tätigkeit, weshalb die Voraussetzungen des Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO gegeben sind. Die gegenständliche Gerichtsstandvereinbarung entspricht nicht den Erfordernissen des Art 19 EuGVVO (vgl. 10 Ob 56/22s) und die Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 25 EuGVVO ist wegen Subsidiarität nicht mehr zu prüfen (Art 17 Abs 1 EuGVVO). Die Klägerin kann sich daher zur Zuständigkeit nicht auf die Gerichtsstandsvereinbarung berufen, vielmehr ergibt sich die Zuständigkeit für eine Klage aus dem gegenständlichen Weiterbildungsvertrag aus Art 18 Abs 2 EuGVVO. Die Klage kann nur in Deutschland eingebracht werden.

5. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass mangels Anwendbarkeit einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung nach Art 25 EuGVVO und/oder Vorliegens einer Verbrauchersache nach Art 17 EuGVVO die internationale Zuständigkeit nach Art 4 Abs 1 EuGVVO zu beurteilen ist. Das Erstgericht ist international nicht zuständig, die Einrede des Beklagten ist berechtigt. Das Erstgericht hat die Klage zutreffend zurückgewiesen.

Dem unberechtigten Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.

Der Schriftsatz der Klägerin vom 6.12.2024 verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels und ist als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 ZPO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf § 528 Abs 2 Z 1 ZPO (RS0044496, RS0119816).