RS0044496 – OGH Rechtssatz
Dieser Rekursausschluss gilt auch für die Anfechtung von überprüfenden Rekursentscheidungen zu erstinstanzlichen Formalentscheidungen einschließlich der Klagszurückweisung (keine analoge Anwendung der Ausnahme in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO).