JudikaturOGH

RS0128448 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. August 2012

Der Begriff des Verbrauchers bestimmt sich nach seiner Stellung innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung. Für die Bestimmung des Zwecks des Vertrags kommt es auf die für den Vertragspartner des Verbrauchers objektiv erkennbaren Umstände des Geschäfts an. Bei sowohl privaten als auch beruflich‑gewerblichen Zwecken dienenden Verträgen liegt ein Verbrauchervertrag dann vor, wenn der beruflich‑gewerbliche Zweck derart nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang des betreffenden Geschäfts nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt.

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