RS0050455 – OGH Rechtssatz
Für die Beurteilung der Zuständigkeitsfrage sind im Normalfall die Klageangaben maßgebend; die Behauptungen des Beklagten sind dann ebensowenig zu berücksichtigen wie die Aussagen der Zeugen und Parteien. Dieser Grundsatz kommt allerdings nur zum Tragen, wenn die die Zuständigkeit oder Nichtzuständigkeit des Arbeitsgerichtes begründenden Tatsachen auch Anspruchsvoraussetzungen sind. Handelt es sich um reine Zuständigkeitsvoraussetzungen, hängt die Entscheidung über die Zuständigkeit davon ab, welches Sachverhaltsbild sich nach den gewonnenen Verfahrensergebnissen darbietet.