RS0131857 – OGH Rechtssatz
RS0131857 – OGH Rechtssatz
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Das SMG sieht in §§ 27 Abs 2 und Abs 5, 30 Abs 2 SMG sowie in (den auf § 27 Abs 5 SMG verweisenden) §§ 28 Abs 4, 28a Abs 3, 31 Abs 4, 31a Abs 4 SMG geringere Strafdrohungen für denjenigen vor, der das jeweilige strafbare Verhalten für den „persönlichen Gebrauch“ verbotener Substanzen setzt. Diese Bestimmungen beziehen sich auf den Strafsatz und nicht auf die – dem Subsumtionsvorgang nachgelagerte – Strafbefugnis.
Die genannten Vorschriften sind daher Gegenstand des Schuldspruchs (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) und einer darauf bezogenen Subsumtionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO).