§ 31 Vorbereitung des Handels mit psychotropen Stoffen
§ 31 Vorbereitung des Handels mit psychotropen Stoffen — SMG
§ 31 Vorbereitung des Handels mit psychotropen Stoffen — SMG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Vgl. Psychotropen-Grenzmengenverordnung (PGV), BGBl. II Nr. 378/1997.
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 112/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40093188
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Wer vorschriftswidrig einen psychotropen Stoff in einer die Grenzmenge (§ 31b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder befördert, dass er in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 in Bezug auf einen psychotropen Stoff in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge (§ 31b) übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.
(3) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat nach Abs. 1 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.
(4) Unter den in § 27 Abs. 5 genannten Voraussetzungen ist der Täter jedoch im Fall des Abs. 1 nur mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall des Abs. 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und im Fall des Abs. 3 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen.