JudikaturJustiz3Ob55/23v

3Ob55/23v – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Mai 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M* GmbH, *, vertreten durch Dr. Karl Heinz Plankel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G* GmbH, *, vertreten durch Stolitzka Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 35.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Jänner 2023, GZ 2 R 167/22a 50, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren auf Zahlung eines Ausgleichsanspruchs nach § 24 HVertrG wegen fehlender Aktivlegitimation ab. Die Beklagte habe den Handelsvertretervertrag mit J* und nicht mit der Klägerin abgeschlossen.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die außerordentliche Revision der Klägerin zeigt keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität auf.

[3] 1.1 Ob eine Vereinbarung im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nach ständiger Rechtsprechung nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn in krasser Verkennung der Auslegungsgrundsätze ein unvertretbares, aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierendes Auslegungsergebnis erzielt wurde (vgl RS0112106 [T6]; RS0042776 [T31]). Das ist hier nicht der Fall.

[4] 1.2 Der Vertrag selbst enthält keine Bezugnahme auf die Klägerin, sondern nur auf die Person des J* als Vertragspartei. Außerdem steht fest, dass es der Beklagten wegen dessen „Expertise“ wichtig war, den Vertrag mit J* abzuschließen, und dass „jede einzelne Seite oder vorgenommene Änderungen“ im Vertrag von ihm unterzeichnet wurden. Die Beklagte kündigte den Vertrag (dementsprechend) auch schriftlich gegenüber J* auf. Schließlich erfolgte auch die Anmeldung des Ausgleichsanspruchs durch ein Schreiben des Rechtsanwalts im Namen des J* und ebenso die Korrespondenz nach der Vertragsbeendigung.

[5] 1.3 Die Klägerin argumentiert, die Tatsache, dass die (ersten) Provisionszahlungen über von ihr ausgestellte Rechnungen auf ihr Firmenkonto erfolgt seien, begründe „ein (zumindest) konkludentes Vertragsverhältnis“. Damit geht sie aber auf die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, das – ähnlich wie schon das Erstgericht – die Vorgangsweise der Überweisung an die Klägerin als eine über Wunsch des Gläubigers an einen Dritten erbrachte, schuldbefreiende Leistung qualifizierte, nicht ein. Insoweit ist das Rechtsmittel daher nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl RS0043603 [T9] ua).

[6] 2. Wenn die Klägerin meint, durch ihre Rechnungsausstellung an die Beklagte „und die korrelierende Überweisung“ sei eine Vertragsübernahme erfolgt, so entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Die ersten bezughabenden Rechnungen waren für die Beklagte „buchhaltungstechnisch nicht umsetzbar“ und erst mit dem über ihren Wunsch eingefügten Zusatz „Handelsvertretung J*“ konnte sie auf das Firmenkonto der Klägerin überweisen. Für eine Vertragsübernahme, die grundsätzlich eine Übereinkunft aller Beteiligten, nämlich der verbleibenden, der ausscheidenden und der an ihre Stelle tretenden Partei (vgl RS0032607) erfordert, findet sich im Sachverhalt hingegen kein Anhaltspunkt.

[7] 3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).