RS0105625 – AUSL EGMR Rechtssatz
RS0105625 – AUSL EGMR Rechtssatz
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EGMR 30.10.1991, 39/1990/230/296 (Borgers gg Belgien)
Beachtung der Verteidigungsrechte und des Grundsatzes der Waffengleichheit im Verfahren vor dem belgischen Kassationsgerichtshof. Beides ist ein Wesenszug des Konzepts des fairen Verfahrens. Die Stellungnahme der Generalprokuratur im Kassationsverfahren kann nicht als ein neutrales Gutachten angesehen werden. Durch die Empfehlung, dass das Rechtsmittel eines Angeklagten zugelassen oder abgelehnt werden solle, wird der Vertreter der Generalprokuratur zum Verbündeten oder Gegner des Angeklagten. Der Beschwerdeführer konnte zu keiner Zeit auf das Vorbringen der Generalprokuratur antworten; der Gerichtshof vermag keine Rechtfertigung für eine derartige Einschränkung der Verteidigungsrechte zu erblicken.
Veröff: ÖJZ 1992,339