JudikaturJustiz5Ob151/00t

5Ob151/00t – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Juni 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Manfred H*****, dieser vertreten durch Dr. Bernd Sedlazeck und Dr. Katharina Sedlazeck, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, betreffend Eintragungen in der Einlage EZ ***** des Grundbuches *****, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 6. März 2000, AZ 22 R 88/00y, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Mondsee vom 28. Oktober 1999, TZ 1865/99, ersatzlos aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller hat auf Grund eines Kaufvertrages die Einverleibung seines Eigentumsrechtes an den Anteilen 11 und 92 der Liegenschaft EZ ***** erwirkt. Er hatte dazu teils Zustimmungs-, teils Löschungserklärungen der im Grundbuch eingetragenen Vorkaufsberechtigten vorgelegt. Gleichzeitig löschte das Erstgericht die auf den Kaufobjekten lastenden Vorkaufsrechte, und zwar die Rechte jener Personen, die Löschungserklärungen abgegeben hatten, in Stattgebung eines darauf abzielenden Eintragungsbegehrens, die Vorkaufsrechte jener Personen, die nur dem Verkauf zugestimmt hatten (und auch nicht vom Löschungsbegehren des Antragstellers umfasst waren), gemäß § 131 GBG von Amts wegen. Das Erstgericht ließ sich dabei von der Erwägung leiten, dass ein Vorkaufsrecht für nur einen Vorkaufsfall gelte; eine Erstreckung auf mehrere Vorkaufsfälle hätte einer besonderen Vereinbarung bedurft.

Einer der Vorkaufsberechtigten, der keine Löschungserklärung abgegeben hatte (der S*****bund V*****), rekurrierte gegen die Löschung und erreichte die ersatzlose Aufhebung der ihn betreffenden Löschungsanordnung durch das Rekursgericht. Dieses deutete nämlich die den Vorkaufsrechten des Rechtsmittelwerbers (genau genommen nur einem dieser Vorkaufsrechte) zugrunde liegende Vereinbarung (den schon in JBl 1976, 428 behandelten Konsortialvertrag vom 12. 12. 1959) so, dass das Vorkaufsrecht den jeweiligen Anteilseigentümer belasten sollte, was in der eingetragenen "Reallast der wechselseitigen Verpflichtung aller Miteigentümer, dem Konsortium Z***** anzugehören und sich dessen Satzung zu unterwerfen" auch seinen bücherlichen Niederschlag gefunden habe.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies mit der klärungsbedürftigen Rechtsfrage eines "erstreckten" Vorkaufsrechtes; den Rechtsmittelausschluss des § 132 Abs 2 GBG hielt das Rekursgericht in Anlehnung an seine in RPflSlgG 169 veröffentlichte Entscheidung für unbeachtlich, weil sich das Erstgericht meritorisch mit der Gegenstandslosigkeit der fraglichen Grundbuchseintragungen auseinandergesetzt habe.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Antragsteller erhobene, primär auf die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Löschungsanordnung abzielende Revisionsrekurs ist unzulässig.

Das amtswegige Verfahren nach den §§ 130 ff GBG zur Löschung unzulässiger und gegenstandsloser Eintragungen wird nach freiem Ermessen des Gerichtes durchgeführt. Die Entscheidung, mit der die Grundbuchsbereinigung abgelehnt wird, kann daher nicht angefochten werden (§ 132 Abs 2 GBG), und zwar auch dann nicht, wenn die Ablehnung erst durch das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen wird (Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht4, E 5 und 6 zu § 130 GBG; 5 Ob 3/92; RZ 1995, 20/6; RPflSlgG 2608; ÖBA 1999, 385/452). Lediglich gegen die Anordnung der Löschung einer Eintragung als gegenstandslos steht dem dadurch in seinen bücherlichen Rechten Betroffenen (wie hier dem S*****bund V***** gegen die erstinstanzliche Entscheidung) gemäß § 134 lit d GBG das Rechtsmittel des Rekurses zu (vgl RZ 1965, 65). Die gegenteilige, vom Rekursgericht schon in RPflSlgG 169 vertretene Rechtsansicht ist abzulehnen (5 Ob 1145/95).

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.