JudikaturJustiz5Ob165/16z

5Ob165/16z – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Dezember 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin C***** E*****, vertreten durch DDr. Ernst Gramm, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen Löschung eines Pfandrechts ob EZ ***** GB *****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 5. Juli 2016, AZ 17 R 66/16a, mit dem der Rekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom 4. April 2016, TZ 1410/2016, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB *****, in dessen Lastenblatt (ua) zu C LNr 2a ein exekutives Pfandrecht einverleibt ist. Mit ihrem Antrag begehrte die Antragstellerin – soweit für das Revisionsrekursverfahren von Relevanz – die Einverleibung der Löschung dieses Pfandrechts infolge Gegenstandslosigkeit iSd § 131 Abs 2 lit c GBG.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab. Die Löschung eines zwangsweisen Pfandrechts sei über die zuständige Exekutionsabteilung zu beantragen.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der Antragstellerin zurück. Die Anfechtung eines Beschlusses, mit dem ein bloß als Anregung auf ein amtswegiges Tätigwerden im Sinne des § 131 GBG zu wertender Antrag abgewiesen worden sei, sei nicht zulässig. Die Entscheidung des Erstgerichts entziehe sich daher jeglicher Nachprüfung im Instanzenzug.

Über Antrag der Antragstellerin änderte das Rekursgericht seinen Zulassungsausspruch ab und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Im Hinblick auf die in § 132 Abs 2 GBG normierte Unanfechtbarkeit der Ablehnung der Löschung gehe die Rechtsprechung zwar konsequent davon aus, dass die Ablehnung der Löschung auch dann unanfechtbar sei, wenn sie erst vom Gericht zweiter Instanz ausgesprochen werde. Teilweise werde jedoch angenommen, dass ein Rekurs ausnahmsweise dann zulässig sei, wenn zwar das Erstgericht die Einleitung des Löschungsverfahrens abgelehnt, sich aber – wie das Erstgericht hier – auch meritorisch mit der Frage auseinandergesetzt habe, ob das eingetragene Recht als gegenstandslos zu löschen sei. Die Frage, ob im Fall einer meritorischen Prüfung ein Rekurs gegen die Ablehnung der Einleitung des Löschungsverfahrens zulässig sei, habe daher eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, diese dahin abzuändern, dass die Löschung des Pfandrechts angeordnet werde. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts (§ 71 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG) – nicht zulässig. Die Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts ab, der iSd § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.

1. Die Maßnahmen nach § 130 und § 131 GBG dienen der Grundbuchsbereinigung von Amts wegen, sodass den Parteien kein Antragsrecht und kein Rechtsmittel, sondern nur die Möglichkeit einer Anregung zusteht (RIS Justiz RS0060931). Der auf Löschung eines Pfandrechts infolge Gegenstandslosigkeit iSd § 131 Abs 2 lit c GBG gerichtete Antrag der Antragstellerin ist daher bloß als Anregung auf amtswegiges Tätigwerden im Sinne der §§ 130 ff GBG zu werten (vgl RIS Justiz RS0060928).

2. Die Entscheidung des Grundbuchsgerichts, ob das Verfahren zur Löschung gegenstandsloser Eintragungen einzuleiten und durchzuführen ist, ergeht nach freiem Ermessen und ist unanfechtbar (RIS Justiz RS0060962). Auch ein Beschluss, mit dem ein bloß als Anregung auf amtswegiges Tätigwerden im Sinne der §§ 130 ff GBG zu wertender Antrag abgewiesen wurde, kann nicht bekämpft werden (RIS Justiz RS0060928 [T2]).

3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Ablehnung der Löschung auch dann unanfechtbar, wenn sie erst vom Gericht zweiter Instanz ausgesprochen wird (RIS Justiz RS0060928, RS0060962; Kodek in Kodek , Grundbuchsrecht² § 132 GBG Rz 10). Die vom Rekursgericht zur Begründung der Abänderung des Zulassungsausspruchs angeführte, von Kodek (aaO) lediglich referierte Rechtsansicht eines Gerichts zweiter Instanz (KG Wels RPflSlgG 169), nach welcher ein die Berichtigung nach § 130 GBG ablehnender Beschluss ausnahmsweise dann anfechtbar sei, wenn der angefochtene Beschluss eine Erledigung in der Sache enthalte, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits wiederholt ausdrücklich abgelehnt (5 Ob 1145/95; 5 Ob 151/00t = RIS Justiz RS0060928 [T1], RS0060962 [T4]).

4. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG ist der Revisionsrekurs somit unzulässig und zurückzuweisen.