JudikaturJustiz5Ob239/18k

5Ob239/18k – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Januar 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. Dr. G*****, 2. Mag. M*****, 3. C*****, 4. M*****, 5. E***** AG, *****, alle vertreten durch Dr. Ulrich Klimscha, Notar in Wien, wegen Löschung und anderer Grundbuchshandlungen betreffend Miteigentumsanteile der Liegenschaft EZ ***** KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Dritt- und Viertantragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Oktober 2018, AZ 46 R 338/18y, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Gegenstand des Revisisonsrekursverfahrens ist nur noch die (unter anderem) bei den Mindestanteilen des Drittantragstellers und der Viertantragstellerin angemerkte Zusage gemäß § 40 Abs 2 WEG zugunsten eines nicht am Verfahren beteiligten Dritten betreffend ein anderes Wohnungseigentumsobjekt des Hauses, das nach ihrer Darstellung gegenstandslos ist (vgl dazu 5 Ob 233/09i mwN).

2. Indem sie ihre Ausführungen ausdrücklich als Anregung verstanden wissen wollen, erkennen die Revisionsrekurswerber selbst, dass ihnen kein Antragsrecht zukommt (5 Ob 209/16w = RIS Justiz RS0060931 [T7]), sodass ihr auf Löschung der Anmerkungen nach § 40 Abs 2 WEG 2002 gerichtetes Begehren nur als Hinweis für ein amtswegiges Tätigwerden im Sinn der §§ 130 ff GBG gewertet werden konnte (vgl RIS Justiz RS0060928). Ein Beschluss, mit dem ein solcher Antrag abgewiesen wurde, kann aber nicht bekämpft werden (RIS Justiz RS0060928 [T2]). Dieser Rechtsmittelausschluss betrifft auch jede Entscheidung über die Einleitung oder Nichteinleitung des von ihnen angestrebten Löschungsverfahrens nach § 132 GBG (RIS Justiz RS0060931 [T5]).

3.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss daher nicht (§ 126 Abs 2 GBG iVm § 71 Abs 3 AußStrG).