JudikaturJustiz5Ob62/08s

5Ob62/08s – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Mai 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Franz U*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wegen Grundbuchshandlungen in der EZ *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 17. Jänner 2008, AZ 37 R 145/07x, womit der Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 2. Mai 2007, betreffend TZ 1411/04, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 126 Abs 3 GBG).

Text

Begründung:

Das Magistrat der Landeshauptstadt Linz als Baubehörde erster Instanz erteilte mit Bescheid vom 26. 3. 2003, GZ 501/B UO30053a eine Bauplatzbewilligung für mehrere Grundstücke, damals in der EZ 110 *****, und dazu gemäß § 5 Abs 4 OÖ BauO die Auflage, dass jene Grundstücke, die gemeinsam den Bauplatz bilden, im Fall der Erwirkung einer Baubewilligung in derselben Grundbuchseinlage, nämlich EZ 110, einzutragen seien.

Mittlerweile kam es zur Abschreibung dieser Grundstücke von der EZ 110 und Zuschreibung zur EZ 2359, beide KG *****. Gleichzeitig wurde die Tatsache des gemeinsamen Bauplatzes auf jener EZ, zu der die Grundstücke, die einen gemeinsamen Bauplatz bilden, zugeschrieben wurden, nämlich EZ 2359 KG *****, angemerkt.

Der Antragsteller als Hypothekargläubiger hat schon im Vorverfahren diese Ab- und Zuschreibungen und die Ersichtlichmachung des gemeinsamen Bauplatzes zu verhindern versucht, sein diesbezüglicher außerordentlicher Revisionsrekurs wurde zu 5 Ob 23/05a zurückgewiesen.

Am 23. 3. 2007 zeigte er dem Erstgericht die Unrichtigkeit und Gegenstandslosigkeit der infolge des Vorverfahrens rechtskräftig bewirkten Anmerkung des gemeinsamen Bauplatzes in der EZ 2359 an, ersuchte um Berichtigung des Grundbuchs, regte die amtswegige Löschung an und beantragte die Vorlage an das Höchstgericht.

Das Erstgericht lehnte die amtswegige Löschung der zu TZ 1411/04 bewilligten Ersichtlichmachung des gemeinsamen Bauplatzes für die Grundstücke 2342, 1593/2, 2310, 2311 und 2312 ab.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies das Gericht zweiter Instanz zurück. Gemäß § 132 Abs 2 GBG habe das Grundbuchsgericht nach freiem Ermessen darüber zu entscheiden, ob ein Löschungsverfahren einzuleiten und durchzuführen sei. Diese Entscheidung sei infolge der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung dieser Bestimmung unanfechtbar.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt sei.

Dagegen erhob der Antragsteller eine „Zulassungsvorstellung" gemäß § 63 AußStrG verbunden mit einem Revisionsrekurs, womit beantragt wird, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass seinen Rekursanträgen und Eventualanträgen stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Der Revisionsrekurswerber übersieht bei seinen Ausführungen, die sich mit der Frage beschäftigen, welche Anträge, Anregungen, Anzeigen und Ansuchen er im erstinstanzlichen Verfahren gestellt hat, die Tatsache, dass Gegenstand des angefochtenen Beschlusses nur die Ablehnung einer amtswegigen Löschung ist. Nur diese wurde - unbeschadet weiterer Ausführungen des Rekursgerichts - vom Rekursgericht bisher erledigt.

Eine Entscheidung, mit der eine Grundbuchsbereinigung nach den §§ 130 ff GBG abgelehnt wird, kann nicht angefochten werden (vgl RIS Justiz RS0060928; RS0060931; Kodek , Grundbuchsrecht Rz 10 zu § 132 mwN). Dieser Rechtsmittelausschluss betrifft auch jede Entscheidung über die Einleitung oder Nichteinleitung eines Löschungsverfahrens nach § 132 GBG (Abs 2 leg cit). Ob im gegenständlichen Fall ein Löschungsverfahren einzuleiten gewesen wäre, entzieht sich daher jeglicher Nachprüfung im Instanzenzug.

Damit erweist sich das vorliegende Rechtsmittel als unzulässig, ohne dass auf weitere darin geltend gemachte Umstände einzugehen wäre. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.