RS0032209 – OGH Rechtssatz
RS0032209 – OGH Rechtssatz
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Die Bürgschaftsschuld verjährt ohne Rücksicht auf die für die Hauptschuld geltende Verjährung in dreißig Jahren und nur bei tatsächlicher früherer Verjährung der Hauptschuld mit dieser; eine Unterbrechung der Verjährung gegen den Hauptschuldner muß der Bürge innerhalb der dreißigjährigen Verjährungsfrist gegen sich gelten lassen (Aufrechterhaltung der Entscheidung SZ 15/6; gegenteilig zu 5 Ob 647/77; 7 Ob 161/72).