JudikaturJustizRS0032209

RS0032209 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 2021

Die Bürgschaftsschuld verjährt ohne Rücksicht auf die für die Hauptschuld geltende Verjährung in dreißig Jahren und nur bei tatsächlicher früherer Verjährung der Hauptschuld mit dieser; eine Unterbrechung der Verjährung gegen den Hauptschuldner muß der Bürge innerhalb der dreißigjährigen Verjährungsfrist gegen sich gelten lassen (Aufrechterhaltung der Entscheidung SZ 15/6; gegenteilig zu 5 Ob 647/77; 7 Ob 161/72).

Entscheidungen
7