BundesrechtBundesgesetzeKoordinator-für-digitale-Dienste-Gesetz§ 9

§ 9Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler – im Falle des § 3 Abs. 5 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz – betraut.

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