§ 9 Vollziehung
§ 9 Vollziehung — KDD-G
§ 9 Vollziehung — KDD-G
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 182/2023
Inkrafttretungsdatum
17. Februar 2024
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40258866
Zuletzt nach Updates gesucht am
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler – im Falle des § 3 Abs. 5 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz – betraut.
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