BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1353

§ 1353Umfang der Bürgschaft

Die Bürgschaft kann nicht weiter ausgedehnt werden, als sich der Bürge ausdrücklich erkläret hat. Wer sich für ein zinsbares Capital verbürget, haftet nur für jene rückständigen Zinsen, welche der Gläubiger noch nicht einzutreiben berechtiget war.

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