RS0016305 – OGH Rechtssatz
RS0016305 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ein bereits eingetragenes Fruchtgenussrecht (an der gesamten Liegenschaft) steht der Verbücherung eines weiteren Fruchtgenussrechts entgegen. Hingegen kann neben einem Fruchtgenussrecht die Reallast des Ausgedinges eingetragen werden.