JudikaturJustizRS0016305

RS0016305 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Mai 2017

Ein bereits eingetragenes Fruchtgenussrecht (an der gesamten Liegenschaft) steht der Verbücherung eines weiteren Fruchtgenussrechts entgegen. Hingegen kann neben einem Fruchtgenussrecht die Reallast des Ausgedinges eingetragen werden.

Entscheidungen
15