§ 1 § 1.
§ 1 § 1. — BauRG
§ 1 § 1. — BauRG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 86/1912 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 258/1990
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1990
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12035382
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Ein Grundstück kann mit dem dinglichen, veräußerlichen und vererblichen Rechte, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu haben, belastet werden (Baurecht).
(2) Das Baurecht kann sich auch auf Teile des Grundstückes erstrecken, die für das Bauwerk selbst nicht erforderlich, aber für dessen Benützung vorteilhaft sind.
(3) Die Beschränkung des Baurechtes auf einen Teil eines Gebäudes, insbesondere ein Stockwerk, ist unzulässig.