Die Fruchtnießung ist das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu genießen.
Rückverweise
Bgld. GVG 2007 · Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 - Bgld. GVG 2007
§ 7 Gegenstand
…§ 11 Abs. 1 auch außerhalb davon - sind Gegenstand dieses Abschnitts: 1. der Erwerb des Eigentums; 2. der Erwerb des Fruchtnießungsrechts (§ 509 ABGB) oder des Rechts des Gebrauchs (§ 504 ABGB) einschließlich der Dienstbarkeit der Wohnung (§ 521 ABGB); 3. der Erwerb des Baurechts oder eines…
§ 4 Genehmigungspflicht
…bedürfen, soweit nicht die Voraussetzungen des § 5 vorliegen, der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung: 1. der Erwerb des Eigentums; 2. der Erwerb des Fruchtnießungsrechts (§ 509 ABGB) oder des Rechts des Gebrauchs (§ 504 ABGB) oder der Dienstbarkeit der Wohnung (§ 521 ABGB); 3. der Erwerb eines Baurechts oder eines…
ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997
§ 2
…1) Der Bundesminister für Finanzen hat der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft das Recht der Fruchtnießung (§§ 509 ff ABGB) an allen Bestandteilen (§ 3 Bundesstraßengesetz 1971) bestehender und künftig zu errichtender Bundesstraßen gemäß §§ 1 und 7 Abs. 1…
WaStG · Wasserstraßengesetz
§ 11b Fruchtnießung
…1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Gesellschaft gegen jederzeitigen Widerruf das Recht der Fruchtnießung (§ 509 ABGB) an den zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 erforderlichen Liegenschaften des Bundes gemäß Anlage …
S.GVG 2023 · Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
§ 14 Anzeigepflichtige Rechtsgeschäfte
…wenn sie die Einräumung, Begründung oder Übertragung eines der folgenden Rechte an Baugrundstücken zum Gegenstand haben: 1. des Eigentumsrechts; 2. eines Fruchtnießungsrechts gemäß § 509 ABGB oder des Rechts des Gebrauchs gemäß § 504 ABGB; 3. eines Baurechts gemäß § 1 des Baurechtsgesetzes; 4. des Rechts, ein Bauwerk auf…
§ 7 Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte
…ihrer vollen Wirksamkeit der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, wenn sie zum Gegenstand haben: 1. die Übertragung des Eigentums; 2. die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes gemäß § 509 ABGB oder des Rechtes des Gebrauches gemäß § 504 ABGB; 3. die Einräumung oder Übertragung des Baurechtes gemäß § 1 des Baurechtsgesetzes; 3a. die…
§ 38 Zustimmungsbedürftiger Rechtserwerb, Voraussetzungen für die Zustimmung, Behörden
…Grundstück zum Gegenstand haben oder der Rechtserwerber ein nicht gleichgestellter Ausländer ist: 1. die Übertragung des Eigentums; 2. die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes gemäß § 509 ABGB oder des Gebrauchsrechtes gemäß § 504 ABGB; 3. die Einräumung oder Übertragung des Baurechtes. Hinsichtlich der Gleichstellung mit Inländern ist § 22 sinngemäß…
§ 24 Zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte
…sie zum Gegenstand haben: 1. die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, Gebäude oder an Teilen davon; 2. die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes gemäß § 509 ABGB oder des Rechtes des Gebrauches gemäß § 504 ABGB an einem Grundstück, Gebäude oder an Teilen davon; 3. die Einräumung oder Übertragung des Baurechtes…
Bundesforstegesetz 1996
§ 7 Fruchtgenußrecht
…gemäß dem Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, ein entgeltliches Fruchtgenußrecht (§§ 509 ff. ABGB) zu. Scheidet eine Liegenschaft aus dem Liegenschaftsbestand des § 1 Abs. 1 aus, erlischt das daran bestehende Fruchtgenußrecht entschädigungslos. (2) Die Gesellschaft tritt…
BVWG-Gesetz
§ 1 Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m. b. H.
…Anhang II angeführten Liegenschaften kommt der Gesellschaft mit dem Tag des Wirksamwerdens der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch ein entgeltliches Fruchtgenußrecht (§§ 509 ff. ABGB) zu. Scheidet eine Liegenschaft aus dem Liegenschaftsbestand gemäß Anhang II aus, erlischt das daran bestehende Fruchtgenußrecht entschädigungslos. (5) Das derzeit an den Bundesversuchswirtschaften vorhandene Zugehör…
K-GVG · Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 - K-GVG
§ 8 § 8
…des 3. Abschnittes - der Genehmigung der Grundverkehrskommission, wenn sie zum Gegenstand haben: a) die Übertragung des Eigentums, b) die Einräumung des Fruchtgenussrechtes (§§ 509 ff. ABGB), c) die Bestandnahme oder sonstige Überlassung der land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung, d) die Einräumung oder die Übertragung eines Baurechts oder die Erteilung einer Zustimmung, auf…
Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes
§ 11 Recht der Verwaltung und Nutznießung.
…der Ehegattin für den Ehemann eingetreten ist. Dem Berechtigten kommt für die verbleibende Dauer seines Rechtes die Rechtsstellung eines Fruchtnießers gemäß den §§ 509 ff. ABGB. zu. Er hat dem Eigentümer, soweit dies der Billigkeit entspricht, nach seinen Kräften Unterhalt zu gewähren und ihm, auch wenn dieser nicht zu seiner häuslichen…