Die Fruchtnießung ist das Recht, eine fremde Sache, mit Schonung der Substanz, ohne alle Einschränkung zu genießen.
Rückverweise
ASFINAG-Ermächtigungsgesetz 1997
§ 2
…1) Der Bundesminister für Finanzen hat der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft das Recht der Fruchtnießung (§§ 509 ff ABGB) an allen Bestandteilen (§ 3 Bundesstraßengesetz 1971) bestehender und künftig zu errichtender Bundesstraßen gemäß §§ 1 und 7 Abs. 1…
WaStG · Wasserstraßengesetz
§ 11b Fruchtnießung
…1) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann der Gesellschaft gegen jederzeitigen Widerruf das Recht der Fruchtnießung (§ 509 ABGB) an den zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 10 erforderlichen Liegenschaften des Bundes gemäß Anlage …
Bundesforstegesetz 1996
§ 7 Fruchtgenußrecht
…gemäß dem Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, ein entgeltliches Fruchtgenußrecht (§§ 509 ff. ABGB) zu. Scheidet eine Liegenschaft aus dem Liegenschaftsbestand des § 1 Abs. 1 aus, erlischt das daran bestehende Fruchtgenußrecht entschädigungslos. (2) Die Gesellschaft tritt…
BVWG-Gesetz
§ 1 Bundesversuchswirtschaften Gesellschaft m. b. H.
…Anhang II angeführten Liegenschaften kommt der Gesellschaft mit dem Tag des Wirksamwerdens der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch ein entgeltliches Fruchtgenußrecht (§§ 509 ff. ABGB) zu. Scheidet eine Liegenschaft aus dem Liegenschaftsbestand gemäß Anhang II aus, erlischt das daran bestehende Fruchtgenußrecht entschädigungslos. (5) Das derzeit an den Bundesversuchswirtschaften vorhandene Zugehör…
Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes
§ 11 Recht der Verwaltung und Nutznießung.
…der Ehegattin für den Ehemann eingetreten ist. Dem Berechtigten kommt für die verbleibende Dauer seines Rechtes die Rechtsstellung eines Fruchtnießers gemäß den §§ 509 ff. ABGB. zu. Er hat dem Eigentümer, soweit dies der Billigkeit entspricht, nach seinen Kräften Unterhalt zu gewähren und ihm, auch wenn dieser nicht zu seiner häuslichen…