(1) Das Baurecht gilt als unbewegliche Sache, das auf Grund des Baurechtes erworbene oder hergestellte Bauwerk als Zugehör des Baurechtes.
(2) Dem Bauberechtigten stehen am Bauwerk die Rechte des Eigentümers und an dem Grundstücke, soweit im Baurechtsvertrag nichts anderes bestimmt ist, die Rechte des Nutznießers zu.
(3) Die für Gebäude geltenden Vorschriften finden auf das Baurecht entsprechende Anwendung.
Rückverweise
BauRG · Baurechtsgesetz
§ 16 § 16.
…das Grundstück nicht mit dem Baurechte belastet wäre. Der Wert des Baurechtes mit Einschluß der auf Grund des Baurechtes erworbenen oder hergestellten Baulichkeiten (§ 6) ist mit so vielen Hundertsteln des gemäß dem vorhergehenden Absatze ermittelten Gesamtwertes der Liegenschaft zu veranschlagen, als die Anzahl der Jahre beträgt, welche zwischen dem…