§ 6 § 6.
§ 6 § 6. — BauRG
§ 6 § 6. — BauRG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 86/1912 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 258/1990
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1990
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12035385
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(1) Das Baurecht gilt als unbewegliche Sache, das auf Grund des Baurechtes erworbene oder hergestellte Bauwerk als Zugehör des Baurechtes.
(2) Dem Bauberechtigten stehen am Bauwerk die Rechte des Eigentümers und an dem Grundstücke, soweit im Baurechtsvertrag nichts anderes bestimmt ist, die Rechte des Nutznießers zu.
(3) Die für Gebäude geltenden Vorschriften finden auf das Baurecht entsprechende Anwendung.