Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit S 9.304,65 (darin enthalten S 1.283,40 an deutscher Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.…
Text Entscheidungsgründe: Die erstbeklagte Partei ist ein österreichischer Verein, dessen Statuten ua folgende Bestimmungen enthalten: § 2 Zweck des Vereines Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, verfolgt die Zielsetzung…
Rechtliche Beurteilung Die Revision der Beklagten ist zulässig, da die gegenständlich auszulegenden Vertragsbestimmungen und Satzungen im Hinblick darauf, dass sie für zahlreiche weitere Vereinsmitglieder Geltung haben (die Beklagten sprechen davon, dass hunderte Ferienwohnrechte zu denselben Bedingungen an eine Vielzahl…