JudikaturJustiz5Ob227/02x

5Ob227/02x – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. November 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Helmut Malek, Rechtsanwalt, 3500 Krems, Dinstlstraße 6, betreffend die Übertragung eines Fruchtgenussrechts in der Einlage EZ *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Othmar G*****, und des Christian G*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Robert Steiner, öffentlicher Notar, 3550 Langenlois, Walterstraße 14, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems als Rekursgericht vom 28. März 2002, AZ 1 R 27/02d, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dass ein Fruchtgenussrecht wenigstens der Ausübung nach mit dinglicher Wirkung übertragen werden kann (wobei das Recht des Überträgers eingetragen bleibt und das Recht nur mit Zustimmung des Überträgers und des Übernehmers gelöscht werden kann), entspricht der Judikatur (Hofmann in Rummel 3. Aufl, Rz 1 zu § 509 ABGB; zuletzt JBl 2001, 585). Eine solche Übertragung war Gegenstand des als Grundbuchsurkunde vorgelegten Vertrags, ist also - dem § 26 Abs 2 GBG entsprechend - durch einen Rechtsgrund gedeckt. Dass in der Aufsandungserklärung der Überträger des Fruchtgenussrechtes schlechthin in die Einverleibung des Fruchtgenussrechts für die Übernehmerin statt in die Einverleibung der Übertragung des Rechts eingewilligt und auch das Eintragungsbegehren so gestellt wurde, ist kein Eintragungshindernis, weil sich die Einverleibung der Übertragung als minus gegenüber der Einverleibung eines neuen Rechts an Stelle des alten darstellt. Ein Verstoß gegen § 96 Abs 1 GBG liegt nicht vor.