Keine Servitut läßt sich eigenmächtig von der dienstbaren Sache absondern, noch auf eine andere Sache oder Person übertragen. Auch wird jede Servitut insofern für unteilbar gehalten, als das auf dem Grundstücke haftende Recht durch Vergrößerung, Verkleinerung oder Zerstücklung desselben, abgesehen von dem im § 847 bezeichneten Falle, weder verändert noch geteilt werden kann.
Rückverweise
§ 3 WWSG · WWSG · Wald- und Weideservitutengesetz
§ 3 § 3
…Werden verpflichtete Grundstücke geteilt, so bleiben die Nutzungsrechte auf allen Teilstücken bestehen, außer die Ausübung der Dienstbarkeit beträfe ein abgetrenntes Teilstück nicht (§§ 485 und 847 ABGB ). (2) Wurde eine berechtigte Liegenschaft geteilt, so stehen die Nutzungen den Trennstücken im Verhältnis ihres wirtschaftlichen Bedarfes zu. Bei Abwägung des Bedarfes sind die Interessen…