JudikaturJustizBsw4493/04

Bsw4493/04 – AUSL EGMR Entscheidung

Entscheidung
25. Oktober 2007

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Lebedev gegen Russland, Urteil vom 25.10.2007, Bsw. 4493/04.

Spruch

Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 3 EMRK, Art. 5 Abs. 4 EMRK - Anforderungen an Haftverhandlungen.

Verletzung von Art. Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Verletzung von Art. Art. 5 Abs. 3 EMRK (4:3 Stimmen). Verletzung von Art. Art. 5 Abs. 4 EMRK durch die Anhaltung von 26.12.2003 bis 30.3.2004 (5:2 Stimmen).

Verletzung von Art. Art. 5 Abs. 4 EMRK durch die Anhaltung von 6.4.2003 bis 8.6.2004 und von 8.6. bis 10.9.2004 (einstimmig). Keine Verletzung von Art. 34 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 3.000,– für immateriellen Schaden, € 7.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Text

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. war einer der führenden Manager von Yukos, einem großen im Erdölsektor tätigen Unternehmen. Im Juni 2003 wurden Ermittlungen wegen des Verdachts des Betrugs im Zuge der Privatisierung eines staatlichen Unternehmens durch eine Gruppe leitender Manager von Yukos eingeleitet. In den folgenden Monaten wurden einige von ihnen, darunter Herr Khodokovskiy, der frühere Chef von Yukos, verhaftet und angeklagt.

Am 2.7.2003 wurde der Bf. in einem Krankenhaus, wo er sich zur Behandlung befand, als einer der Verdächtigen in dem genannten Betrugsfall verhaftet. Er wurde vom Krankenhaus direkt in ein Untersuchungsgefängnis gebracht. Am 3.7.2003 wurde Anklage erhoben. Noch am selben Tag beantragte die Staatsanwaltschaft die Verhängung der Untersuchungshaft.

Eine Haftverhandlung wurde vom Bezirksgericht Basmanniy für 16:30 Uhr am 3.7.2003 anberaumt. Der Bf. beantragte eine Verschiebung, um seinen Anwälten die Teilnahme an der Verhandlung zu ermöglichen. Das Gericht lehnte diesen Antrag ab, da die Anwälte rechtzeitig von der Verhandlung informiert worden wären. Die Verhandlung wurde unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. Als die Anwälte des Bf. nach Beginn der Verhandlung bei Gericht eintrafen, wurde ihnen der Zutritt verweigert. Das Gericht ordnete die Untersuchungshaft an. Das vom Bf. angerufene Stadtgericht Moskau bestätigte diese Entscheidung am 23.7.2003. Zwar war der Bf. bei der Verhandlung vor dem Stadtgericht nicht anwesend, doch konnten seine Verteidiger an ihr teilnehmen.

Am 20.8.2003 wurde das Ermittlungsverfahren abgeschlossen. Das Bezirksgericht Basmanniy verlängerte die Untersuchungshaft am 28.8. und am 28.10. um jeweils zwei Monate. In einer nicht öffentlichen Sitzung am 26.12.2003 wurde die Haft bis 30.3.2004 verlängert. Am 23.1. bzw. am 5.2.2004 erhoben die Verteidiger des Bf. bzw. er selbst Rechtsmittel gegen diese Entscheidung. Die Verteidigung hatte erst am 14.1.2004 eine Ausfertigung des Protokolls der Verhandlung erhalten. Am 9.2.2004 bestätigte das Stadtgericht Moskau die Entscheidung des Bezirksgericht Basmanniy vom 26.12.2003.

Am 26.3.2004 leitete die Staatsanwaltschaft den Fall an das Bezirksgericht Meschanskiy weiter. Dieses entschied am 6.4.2004, dass der Bf. bis zu der für den 15.4. anberaumten ersten Verhandlung in Haft bleiben sollte. Diese in Abwesenheit des Bf. gefällte Entscheidung wurde nicht begründet. Am 12.4.2004 brachte der Anwalt des Bf. auf dem Postweg ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ein, das am 22.4.2004 beim Stadtgericht Moskau eintraf. Am 8.6.2004 fand vor dem Bezirksgericht Meschanskiy eine Verhandlung in der Strafsache gegen Herrn Khodokovskiy und Herrn Kraynov, die beiden Mitangeklagten des Bf., statt. Im Zuge dieser Verhandlung, bei der weder der Bf. noch seine Verteidiger anwesend waren, bestätigte das Gericht, dass der Bf. in Untersuchungshaft bleiben sollte. Am 9.6.2004 wies das Stadtgericht Moskau das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Bezirksgericht Meschanskiy vom 6.4.2004 ab und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft des Bf. zwischen

30.3. und 6.4.2004.

Am 29.7.2004 wies das Stadtgericht Moskau die Berufung des Bf. gegen die Entscheidung vom 8.6.2004 über die Fortsetzung der Untersuchungshaft nach einer Verhandlung ab, bei der zwar seine Verteidiger, nicht aber der Bf. selbst anwesend waren. Die Untersuchungshaft wurde in weiterer Folge wiederholt verlängert. Am 16.5.2005 wurde der Bf. vom Bezirksgericht Meschanskiy zu neun Jahren Haft verurteilt.

Während der Untersuchungshaft erhielt der Bf. regelmäßig Besuch von seinen Anwälten. Einer Verteidigerin wurden Besuche eine Zeit lang verwehrt, da sie die erforderliche gerichtliche Genehmigung nicht vorweisen konnte.

Rechtliche Beurteilung

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet Verletzungen von Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit), Art. 5 Abs. 3 EMRK (Recht auf Aburteilung innerhalb angemessener Frist), Art. 5 Abs. 4 EMRK (Recht auf richterliche Haftkontrolle) und von Art. 34 EMRK (Individualbeschwerderecht).

Zu den Einreden der Regierung:

Die Regierung wendet ein, dass der Bf. nicht alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft habe und nicht als Opfer iSv. Art. 34 EMRK angesehen werden könne.

a) Zur Erschöpfung des Instanzenzugs:

Die Regierung wendet ein, der Bf. habe ein Verfahren vor dem russischen Verfassungsgerichtshof angestrengt, der am 22.3.2005 zu seinen Gunsten entschieden hätte. (Anm.: Der Verfassungsgerichtshof gab am 22.3.2005 der Beschwerde des Bf. und einer Gruppe weiterer Angeklagter statt, mit der die de facto Verlängerung der Untersuchungshaft nach der Weiterleitung ihrer Fälle von den Strafverfolgungsbehörden an die zuständigen Gerichte angefochten wurde. Der Verfassungsgerichtshof erachtete zwar die entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung als verfassungskonform, nicht jedoch deren praktische Anwendung durch die Gerichte.) Die Angelegenheit sei daher auf innerstaatlicher Ebene noch nicht abgeschlossen.

Die Regierung scheint damit anzudeuten, dass dem Bf. aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs neue rechtliche Wege eröffnet wurden, die ihm zuvor nicht zur Verfügung standen. Der GH stellt allerdings fest, dass die Regierung diese Einrede erstmals am 14.9.2006 und damit nach seiner Zulässigkeitsentscheidung vorgebracht hat. Selbst wenn die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ein wirksamer Rechtsbehelf war, ist die Einrede als verspätet zurückzuweisen (einstimmig).

b) Zur Opfereigenschaft des Bf.:

Die Regierung wendet ein, der Bf. könne aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs nicht länger als Opfer einer Konventionsverletzung angesehen werden. Außerdem wäre die Untersuchungshaft auf seine Freiheitsstrafe angerechnet worden. Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs kann kaum als Anerkennung einer Verletzung der Konvention angesehen werden, da er nicht die individuelle Situation des Bf. geprüft, sondern eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes vorgenommen hat. Darüberhinaus gewährte die Entscheidung als solche dem Bf. keine Wiedergutmachung hinsichtlich der Versäumnisse, welche die Rechtmäßigkeit seiner Haft beeinträchtigten.

Was die Anrechnung der Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe betrifft, stellt der GH fest, dass diese in keinem Zusammenhang zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK stand. Die Untersuchungshaft wird vielmehr automatisch auf die Freiheitsstrafe angerechnet, unabhängig davon, ob sie rechtmäßig war oder nicht. Da der Bf. somit seine Opfereigenschaft nicht verloren hat, ist auch diese Einrede der Regierung zurückzuweisen (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK:

Der Bf. bringt vor, dass seine Anhaltung zwischen 31.3. und 6.4.2004 nicht auf einer gerichtlichen Entscheidung beruhte und daher nicht rechtmäßig war.

Wie der GH feststellt, endete die im Vorverfahren angeordnete Untersuchungshaft des Bf. wenige Tage nach der Übermittlung der Strafsache von der Staatsanwaltschaft an das Gericht. Dennoch entschied dieses erst eine Woche später über die weitere Anhaltung des Bf. während des Verfahrens. Es stellt sich daher die Frage, ob seine Anhaltung während dieser Woche rechtmäßig iSv. Art. 5 Abs. 1 EMRK war.

In einer Reihe von Fällen hat der GH die Praxis verurteilt, Angeklagte alleine aufgrund der Anklage ohne gebührende gerichtliche Genehmigung anzuhalten. Im vorliegenden Fall dauerte die nicht gerichtlich angeordnete Anhaltung eine Woche. Dieser besondere Aspekt des russischen Systems der Untersuchungshaft wurde bereits im Urteil Khudoyorov/RUS vom GH einer Prüfung unterzogen. Der GH kam in diesem Fall zu dem Schluss, dass die Anhaltung ohne gerichtlichen Beschluss oder eine andere rechtliche Grundlage unvereinbar mit dem Erfordernis der Rechtmäßigkeit in Art. 5 Abs. 1 EMRK ist. Überdies verurteilte der russische Verfassungsgerichtshof aufgrund einer Beschwerde des Bf. diese Praxis als verfassungswidrig.

Da die Anhaltung des Bf. zwischen 30.3. und 6.4.2004 einer rechtlichen Grundlage entbehrte und daher unrechtmäßig war, liegt eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK vor (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK:

Der Bf. behauptet eine Reihe von Mängeln im Verfahren über seine Untersuchungshaft.

1. Zur Anwendbarkeit von Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK:

Art. 5 Abs. 4 EMRK garantiert in erster Linie das Recht auf ein Verfahren, in dem von einem Gericht über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entschieden wird.

Nach Ansicht des GH ist es von geringer Bedeutung, ob das Gericht über einen von der Verteidigung gestellten Antrag auf Enthaftung oder über einen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verhängung bzw. Verlängerung der Untersuchungshaft entscheidet. Zwar verpflichtet die Konvention die Vertragsstaaten nicht dazu, ein Rechtsmittel für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung vorzusehen. Wenn ein solches aber vorgesehen ist, muss grundsätzlich auch das Rechtsmittelverfahren den Anforderungen des Art. 5 Abs. 4 EMRK entsprechen.

Daher ist Art. 5 Abs. 4 EMRK sowohl auf die Verlängerungen der Untersuchungshaft des Bf. als auch auf die Rechtsmittelverfahren anwendbar.

2. Zur Vereinbarkeit der Haftverhandlungen mit Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK:

Die Anhaltung des Bf. fällt in den Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 lit. c EMRK. In solchen Fällen ist in der Regel eine Verhandlung erforderlich. Das Verfahren muss außerdem kontradiktorisch sein und Waffengleichheit zwischen den Parteien gewährleisten. Art. 5 Abs. 4 EMRK sieht außerdem vor, dass über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung innerhalb kurzer Frist entschieden wird.

a) Zur Anhaltung von 3.7. bis 28.8.2003:

Der Bf. beschwert sich darüber, dass die Verhandlung vor dem Bezirksgericht Basmanniy am 3.7.2003 nicht öffentlich war und seine Anwälte nicht daran teilnehmen konnten.

Was die Tatsache anbelangt, dass die Haftverhandlung vom 3.7.2003 nicht öffentlich war, stellt der GH fest, dass seine Rechtsprechung zu Art. 5 Abs. 4 EMRK keine Grundlage für die Behauptung des Bf. bietet, Verhandlungen über die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft müssten immer öffentlich sein. Der GH sieht keinen Anlass, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen und stellt fest, dass dieser Aspekt der Haftverhandlung für sich auch kein Problem unter Art. 5 Abs. 3 EMRK aufwirft.

Was die Abwesenheit der Verteidiger des Bf. betrifft stellt der GH fest, dass Art. 5 EMRK ein Recht auf rechtlichen Beistand nicht ausdrücklich erwähnt. Da Haftverfahren besondere Zügigkeit verlangen, muss der Richter grundsätzlich nicht warten, bis sich ein Angehaltener eines Rechtsbeistands bedient und die Behörden müssen in Haftverfahren auch keinen kostenlosen Rechtsbeistand zur Verfügung stellen.

Der vorliegende Fall weist jedoch einige Besonderheiten auf, die den GH dazu veranlassen, von dieser allgemeinen Regel abzuweichen. Erstens fand die Verhandlung am Tag nach der Festnahme des Bf. statt, an dem er auch über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe informiert wurde und nicht darauf vorbereitet war, den Argumenten der Staatsanwaltschaft entgegenzutreten. Überdies wurde der Bf. beinahe direkt vom Krankenhaus vor den Richter gebracht. Selbst wenn der Bf. persönlich an der Haftverhandlung teilnehmen konnte, wäre irgendeine Form des Rechtsbeistands wegen seines Gesundheitszustands zumindest wünschenswert gewesen. Schließlich ist festzustellen, dass der Bf. bereits Anwälte engagiert hatte, die bereit waren, an der Verhandlung teilzunehmen. Es geht daher im Kern nicht um die positive Verpflichtung des Staates, einer angehaltenen Person einen Rechtsbeistand bereitzustellen, sondern um die negative Verpflichtung, die effektive anwaltliche Unterstützung nicht zu behindern.

Wie aus der Rechtsmittelentscheidung des Stadtgerichts Moskau vom 23.7.2003 hervorgeht, wurden die Anwälte des Bf. von der Verhandlung ausgeschlossen, weil diese bereits begonnen hatte und die Öffentlichkeit ausgeschlossen war. Der Ausschluss der Öffentlichkeit galt jedoch an sich nicht für die Anwälte des Bf., weshalb diese Begründung nicht nachvollziehbar ist. Der GH sieht auch keinen anderen Grund, warum die Anwesenheit der Anwälte den Interessen der Gerichtsbarkeit widersprochen hätte. Zwar mag es akzeptabel gewesen sein, die Verhandlung zu eröffnen, ohne auf die verspäteten Anwälte zu warten, der GH sieht aber keinen Grund dafür, sie nach ihrer Ankunft bei Gericht von der Verhandlung auszuschließen. Die Anwälte des Bf. nahmen an der Verhandlung vor dem Rechtsmittelgericht teil, wo sie Argumente für die Enthaftung ihres Mandanten vorbringen konnten. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Bf. jedoch bereits 20 Tage in Haft verbracht. Der GH kann daher eine solche rückwirkende Bestätigung der mit prozessualen Fehlern behafteten Haftanordnung des Bezirksgerichts Basmanniy nicht akzeptieren. Die Anwesenheit der Verteidiger in der Rechtsmittelverhandlung konnte daher die Mängel des Verfahrens vor dem erstinstanzlichen Gericht nicht wiedergutmachen. Die Haft des Bf. von 3.7. bis 28.8.2003 wurde somit in einem Verfahren angeordnet, das nicht den Mindestanforderungen des Art. 5 Abs. 3 EMRK entsprach. Daher liegt eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK vor (4:3 Stimmen; Sondervotum der Richter Kovler, Hajiyev und Jebens).

b) Zur Anhaltung von 26.12.2003 bis 30.3.2004:

Der Bf. bringt vor, die Verhandlung vor dem Bezirksgericht Basmanniy am 26.12.2003 wäre nicht öffentlich gewesen und das Stadtgericht Moskau habe zu lange gebraucht, um sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung zu behandeln.

Was die nicht öffentliche Durchführung der Verhandlung betrifft, sieht der GH keinen Grund von seiner Feststellung abzuweichen, dass eine öffentliche Verhandlung nicht erforderlich war. Das Rechtsmittel gegen die Entscheidung vom 26.12.2003 wurde binnen 44 Tagen erledigt, was keine unerhebliche Zeitspanne darstellt. Der GH hat zu prüfen, zu welchem Anteil diese Zeit dem Bf. zuzurechnen ist.

Das Stadtgericht Moskau erhielt am 23.1.2004 ein begründetes Rechtsmittel, über das es am 9.2.2004 entschied. Diese Zeitspanne ist ausschließlich den Behörden zuzurechnen. Auch die Zeit bis 22.1.2004 ist zu einem großen Teil den Behörden zuzurechnen, da das Rechtsmittel erst eingebracht werden konnte, nachdem das Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung vorlag. Die Behörden waren somit für zumindest 27 Tage der gesamten Dauer des Rechtsmittelverfahrens verantwortlich. Da dieses damit nicht der von Art. 5 Abs. 4 EMRK geforderten Schnelligkeit entsprach, stellt der GH eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK fest (5:2 Stimmen; Sondervotum der Richter Kovler und Jebens).

c) Zur Anhaltung von 6.4. bis 8.6.2004:

Am 6.4.2004 entschied das Bezirksgericht Meschanskiy, dass der Bf. während des Strafverfahrens in Haft bleiben sollte. Am 9.6.2004, also 67 Tage später, bestätigte das Stadtgericht Moskau diese Entscheidung. Der Bf. bringt vor, das Rechtsmittelverfahren sei nicht zügig geführt worden.

Der GH stellt fest, dass die Verteidiger des Bf. einen Teil der Verzögerung selbst verschuldeten, indem sie das Rechtsmittel nicht persönlich abgaben, sondern per Post an das Gericht übermittelten. Überdies brachten sie am 26.5.2004 weitere Rechtsmittelgründe vor, die sie ebensogut in der Verhandlung hätten geltend machen können. Allerdings ist auch festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft mehrere Wochen benötigte, um zum Rechtsmittel des Bf. Stellung zu nehmen. Das Gericht erhielt diese Stellungnahme am 22.4., leitete sie aber erst am 20.5.2004 an die Verteidigung weiter. Verzögerungen ergaben sich auch dadurch, dass das Gericht eine zweite Stellungnahme zur Rechtsmittelergänzung des Bf. einholte und die Verhandlung verschob.

Der GH gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die Zeit von 22.4. bis 9.6.2004 den Behörden zuzurechnen ist. Da das Verfahren aufgrund dieser Verzögerungen nicht der von Art. 5 Abs. 4 EMRK geforderten Schnelligkeit entsprach, liegt eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK vor (einstimmig).

d) Zur Anhaltung von 8.6. bis 10.9.2004:

Der Bf. bringt vor, nicht zur Verhandlung am 8.6.2004, bei dem das Bezirksgericht Meschanskiy die Fortsetzung seiner Haft anordnete, vorgeführt worden zu sein.

Die Regierung entgegnet, das Gericht habe am 8.6. lediglich die Gültigkeit einer zuvor verhängten Maßnahme bestätigt; den Anforderungen des Art. 5 Abs. 4 EMRK sei daher durch die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft am 6.4.2004 Genüge getan. Nach Ansicht des GH konnte die Entscheidung vom 6.4.2004 den Bf. nicht seiner Rechte nach Art. 5 Abs. 4 EMRK berauben. Diese Entscheidung bildete die Grundlage für die Haft des Bf. während der nächsten sechs Monate. Haftgründe unterliegen aber schon ihrer Natur nach Veränderungen, selbst wenn die rechtliche Grundlage für die Anhaltung weiter besteht. Im vorliegenden Fall waren seit der letzten gerichtlichen Anordnung der Haft sieben Wochen vergangen. Der Bf. hatte daher einen Anspruch auf eine allen Garantien des Art. 5 Abs. 4 EMRK entsprechende gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner Freiheitsentziehung.

In der Regel sollte eine angehaltene Person das Recht haben, an der Verhandlung über die Rechtmäßigkeit ihrer Anhaltung teilzunehmen. Ihre persönliche Anwesenheit ist immer erforderlich, wenn das Gericht den Haftgrund ändert oder wenn die Haft nach einer beträchtlichen Zeitspanne verlängert wird. Wie der GH feststellt, enthielt die Entscheidung vom 8.6.2004 keine Begründung für die Verlängerung der Untersuchungshaft. Unter diesen Umständen hätten die in der Verhandlung diskutierten Angelegenheiten die persönliche Anwesenheit des Bf. verlangt. Zwar waren die Anwälte des Bf. in der Rechtsmittelverhandlung am 29.7.2004 anwesend, doch stellt dies keine Wiedergutmachung der Situation dar.

Der GH gelangt daher zu dem Schluss, dass die Rechtmäßigkeit der fortgesetzten Anhaltung des Bf. nicht effektiv überprüft wurde und daher eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK vorliegt (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 34 EMRK:

Der Bf. bringt vor, zwischen 22.3. und 12.4.2004 daran gehindert worden zu sein, Besuche seiner Verteidigerin zu empfangen. Der Anwältin wurden Besuche des Bf. in der Haft verweigert, weil sie nicht über die erforderlichen Genehmigungen des Gerichts verfügte. Sobald diese eingeholt waren, konnte sie den Bf. besuchen. Es scheint, dass es relativ einfach war, diesen Formalitäten zu entsprechen und das Problem zu lösen. Außerdem hatte der Bf. in dieser Zeit Treffen mit einigen anderen Anwälten.

Daher liegt keine Verletzung von Art. 34 EMRK vor (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

€ 3.000,– für immateriellen Schaden, € 7.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Neumeister/A v. 27.6.1968, A/8, EuGRZ 1975, 393.

Baranowski/PL v. 28.3.2000 (GK).

Khudoyorov/RUS v. 8.11.2005.

Reinprecht/A v. 15.11.2005, NL 2005, 291; ÖJZ 2006, 511.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 25.10.2007, Bsw. 4493/04, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2007, 264) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/07_5/Lebedev.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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