JudikaturJustizRS0122276

RS0122276 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
07. September 2017

Bei der Prüfung, ob eine Anhaltung rechtmäßig iSv Art 5 Abs 1 MRK ist, bezieht sich die Konvention vor allem auf das innerstaatliche Recht und verlangt sowohl die Einhaltung materiellrechtlicher als auch verfahrensrechtlicher Regelungen. Die Übereinstimmung mit innerstaatlichem Recht ist jedoch nicht alleine entscheidend für die Rechtmäßigkeit eines Haftbeschlusses. Wird ein geistig abnormer Rechtsbrecher 82 Tage ohne gerichtlichen Beschluss festgehalten, weil ein Verlängerungsantrag des Staatsanwaltes hinsichtlich der Unterbringung durch Schlamperei nicht bearbeitet wird, und steht dem Beschwerdeführer gegen diese unbillige Verzögerung kein angemessener Schutz zur Verfügung, so ist diese Anhaltung mit dem Zweck von Art 5 MRK nicht vereinbar und demnach rechtswidrig.

Entscheidungen
15