JudikaturJustizRS0105585

RS0105585 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
19. Januar 2010

EGMR 12.12.1991, 47/1990/238/308 (Toth gg Österreich) Art 5 Abs 4 verpflichtet die Vertragsstaaten nicht, eine zweite Instanz für die Prüfung von Enthaftungsanträgen einzurichten. Wenn ein Staat jedoch ein solches System schafft, dann muß er grundsätzlich im Rechtsmittelverfahren die gleichen Garantien gewähren wie in erster Instanz. Ein Rechtsmittelverfahren, das nicht die Gleichbehandlung des Vertreters der Anklage und des Angeklagten gewährleistet, ist nicht wirklich kontradiktorisch. Veröff: ÖJZ 1992,242

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2