JudikaturJustizRS0126493

RS0126493 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
28. August 2012

Art 5 MRK erwähnt ein Recht auf rechtlichen Beistand nicht ausdrücklich. Da Haftverfahren besondere Zügigkeit verlangen, muss der Richter grundsätzlich nicht warten, bis sich ein Angehaltener eines Rechtsbeistandes bedient und die Behörden müssen in Haftverfahren auch keinen kostenlosen Rechtsbeistand zu Verfügung stellen. (Lebedev gegen Russland)

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2