JudikaturJustizRS0122409

RS0122409 – AUSL EGMR Rechtssatz

Rechtssatz
07. September 2017

Art 5 Abs 4 MRK garantiert das Recht jeder festgenommenen oder angehaltenen Person auf ein Verfahren zur Überprüfung der formellen und materiellen Bedingungen ihres Freiheitsentzugs. Ein zur Haftprüfung zuständiges innerstaatliches Gericht muss dafür Garantien eines gerichtlichen Verfahrens aufweisen, wie sie sich aus dem Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren nach Art 6 Abs 1 MRK ableiten. Das Verfahren muss kontradiktorisch sein und immer die Waffengleichheit zwischen den Parteien - Staatsanwalt und Inhaftiertem - gewährleisten. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann diese Anforderung auf verschiedene Weise erfüllen. Auch wenn es nicht immer notwendig ist, dass im Verfahren nach Art 5 Abs 4 MRK die selben Garantien beachtet werden wie jene, die nach Art 6 Abs 1 MRK für Strafprozesse verlangt werden, so müssen doch Verfahren nach Art 5 Abs 4 MRK „wahrhaftig kontradiktorisch" sein und immer die Waffengleichheit zwischen den Parteien gewährleisten. Dies betrifft auch den Fall, dass eine Stellungnahme des Staatsanwaltes keine relevanten neuen Aspekte enthält, es ist Sache der Verteidigung einzuschätzen, ob eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nach einer Reaktion verlangt.

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