JudikaturJustiz9ObA96/14d

9ObA96/14d – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. September 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kuras und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei DI Dr. M***** S*****, vertreten durch Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 48.687,27 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs, in eventu Kostenrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Juli 2014, GZ 7 Ra 41/14x 28, womit der Beschluss des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 6. März 2014, GZ 38 Cga 148/12f 23, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs und der Kostenrekurs der beklagten Partei werden zurückgewiesen.

Die Kostenrekursbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Das Erstgericht unterbrach das gegenständliche auf Zahlung einer Abfertigung gerichtete Verfahren gemäß § 190 Abs 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsanfechtungsverfahrens 12 Cga 15/11d des Arbeits und Sozialgerichts Wien. Über Rekurs der Klägerin hob das Rekursgericht diesen Beschluss ersatzlos auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Unterbrechungsgrund auf. Die Beklagte verpflichtete es zum Ersatz der Rekurskosten an die Klägerin. Das Rekursgericht sprach unter Bezugnahme auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 192 Abs 2 ZPO aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Dagegen richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Abänderungsantrag, den Unterbrechungsbeschluss des Erstgerichts zu bestätigen und dem Rekurs der Klägerin keine Folge zu geben. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Eventualiter zu diesen Anträgen erhebt die Beklagte einen Kostenrekurs, mit dem sie in Abänderung der Kostenentscheidung des Rekursgerichts den Ausspruch eines Kostenvorbehalts, in eventu eine gegenseitige Kostenaufhebung anstrebt.

Die Klägerin erstattete eine Kostenrekursbeantwortung.

Der außerordentliche Revisionsrekurs und der Kostenrekurs der Beklagten sind unzulässig.

Nach § 192 Abs 2 ZPO, der mangels Sonderregelung des ASGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren gilt (9 ObA 30/08i ua), können die nach §§ 187 bis 191 ZPO erlassenen Anordnungen, soweit sie nicht eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen, durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Ein Rekurs ist daher nur gegen die Entscheidung zulässig, womit ein Verfahren unterbrochen wird. Gegen einen die Unterbrechung abändernden oder ablehnenden Beschluss findet kein weiterer Rechtszug statt, in welcher Form immer die Ablehnung ausgesprochen wurde (RIS Justiz RS0037003). Auch die Aufhebung einer in erster Instanz bewilligten Unterbrechung durch das Rekursgericht kann nicht angefochten werden (RIS Justiz RS0037074). Dieser Rechtsmittelausschluss ist nur in jenem - hier weder behaupteten noch vorliegenden - Fall unanwendbar, in dem das Gesetz eine Unterbrechung zwingend vorschreibt (RIS Justiz RS0037110, RS0037034 ua).

Soweit sich die Beklagte gegen die Kostenentscheidung des Rekursgerichts richtet, besteht vor dem Obersten Gerichtshof ein absoluter Rechtsmittelausschluss (RIS Justiz RS0044233).

Die unzulässigen Rechtsmittel der Beklagten waren daher zurückzuweisen.

2. Die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels ist den Verfahrensgesetzen fremd und nach überwiegender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zurückzuweisen (9 ObA 149/13x; RIS Justiz RS0123268).

Rechtssätze
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