JudikaturJustiz9ObA322/00v

9ObA322/00v – OGH Entscheidung

Entscheidung
14. Februar 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei John D. K*****, Geschäftsführer, *****GB-London *****, vertreten durch Dr. Rudolf K. Fiebinger ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei C*****gesellschaftmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Hock sen. und Dr. Johannes Hock jun., Rechtsanwälte in Wien, wegen S 10.000.000,- sA, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Oktober 2000, GZ 10 Ra 235/00b-16, womit über Rekurs der beklagten Partei der Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26. Juni 2000, GZ 14 Cga 43/00w-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Antrag der klagenden Partei, über die beklagte Partei eine Mutwillensstrafe zu verhängen, wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht verneinte eine Verpflichtung des in London wohnhaften Klägers zum Erlag einer Prozesskostensicherheit. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass im hier zu beurteilenden Fall das Europäische Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen von Brüssel (EuGVÜ) bzw - sofern dieses mangels Ratifizierung des 4. Beitrittsübereinkommen durch Großbritannien noch nicht anwendbar sei - das im maßgebenden Zusammenhang gleichlautende Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LGVÜ) anwendbar sei. Da der Kläger keinen Wohnsitz in Österreich habe, sei die Rechtsfrage, ob sein Aufenthalt in London einen Wohnsitz begründe, gemäß § 52 Abs 2 EuGVÜ/LGVÜ nach dem Recht des Vereinigten Königreichs zu prüfen und demgemäß zu bejahen. Damit könne eine den Kläger belastende Kostenentscheidung in seinem Wohnsitzstaat - einem Vertragsstaat des EuGVÜ/LGVÜ - vollstreckt werden, sodass er nach § 57 Abs 2 Z 1a ZPO vom Erlag einer Prozesskostensicherheit befreit sei.

Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist den Revisionsrekursausführungen entgegenzuhalten:

Das EuGVÜ in der Fassung des Beitrittsübereinkommens 1996 trat in Österreich am 1. 12. 1998 in Kraft. Im Verhältnis zwischen Österreich und jenen EU-Mitgliedstaaten, in denen das EuGVÜ-Beitrittsübereinkommen 1996 noch nicht in Kraft steht, gilt dessen ungeachtet weiterhin das LGVÜ (Klauser, EuGVÜ und EVÜ, ecolex-spezial 33f). In Großbritannien ist das Beitrittsübereinkommen 1996 erst am 1. 1. 2001 - und damit nach dem maßgebenden Zeitpunkt der Einbringung der Klage (Klauser, aaO 40) - in Kraft getreten (BGBl III 218/2000), sodass hier nicht das EuGVÜ, sondern das LGVÜ anzuwenden ist, das aber - wie das Rekursgericht schon hervorgehoben hat - im hier interessierenden Zusammenhang gleichlautend ist.

Art 26 LGVÜ gewährleistet die Anerkennung und Art 31 LGVÜ in weiterer Folge die Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, die von einem Gericht eines anderen Vertragsstaats stammen. Kraft der Legaldefinition des Art 25 LGVÜ fallen auch Kostenentscheidungen unter den Begriff der "gerichtlichen Entscheidung". Somit sind Kläger mit einem Wohnsitz in einem Vertragsstaat des LGVÜ von der Prozesskostensicherheit iSd § 57 Abs 2 Z 1a ZPO befreit (ZfRV 2000,30; Czernich, Die Ausländer - Prozesskostensicherheit nach § 57 ZPO, in ÖJZ 1998, 251).

Dem hält der Revisionsrekurswerber im wesentlichen nur entgegen, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in London nicht bescheinigt habe. Dieser Einwand ist ihm aber in dritter Instanz verwehrt, weil der Oberste Gerichtshof auch im Rekursverfahren nur Rechts- und nicht Tatsacheninstanz ist; eine Überprüfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen kommt in dritter Instanz nicht in Betracht. Der Oberste Gerichtshof ist an den von den Tatsacheninstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt gebunden (JBl 1996,728; SZ 51/21; zuletzt 9 Ob 226/00a).

Auf die umfangreichen Ausführungen darüber, dass in den USA die Vollstreckbarkeit eines Kostentitels nicht gesichert sei, ist daher nicht einzugehen.

Zweck der Prozesskostensicherheit ist der Schutz des Beklagten vor kostenverursachender Rechtsanmaßung (Fucik in Rechberger, ZPO**2 Rz 1 zu § 57). Dieser Zweck gebietet es, über einen auf den Erlag einer Sicherheit gerichteten Antrag möglichst rasch, jedenfalls vor dem Auflaufen von Kosten, zu entscheiden. Die Vorgangsweise des Erstgerichtes, über den vom Beklagten gestellten Antrag zu entscheiden, obwohl der - bereits Kosten verursachende - Streit über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes noch nicht entschieden ist, ist daher nicht zu beanstanden.

Der unter Berufung auf Fasching (Kommentar II 398) unter dem Rekursgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemachte Einwand, dass die Entscheidung ohne vorangegangene mündliche Verhandlung ergangen sei, wurde vom Rekursgericht als nicht berechtigt erachtet. Verfahrensmängel (aber auch Nichtigkeiten), die die zweite Instanz verneint hat, können in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (SZ 65/84; 9 Ob 226/00a). Auf diesen Einwand ist daher nicht einzugehen.

Der Antrag des Klägers, über die Beklagte eine Mutwillensstrafe zu verhängen, war zurückzuweisen, weil es sich bei der Mutwillensstrafe um eine rein amtswegige Strafmaßnahme handelt und den Parteien insofern kein Antragsrecht zukommt (RZ 1990/46; Ris-Justiz RS0044294; RS0043756).

Zur amtswegigen Verhängung einer Mutwillensstrafe sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlasst.

Rechtssätze
5