§ 512 §. 512.
§ 512 §. 512. — ZPO
§ 512 §. 512. — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Zur Mutwillensstrafe s. § 220.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 1983
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020656
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Findet das Revisionsgericht, dass die Revision muthwillig oder nur zur Verzögerung der Sache angebracht wurde, so ist gegen den Revisionswerber auf eine Muthwillensstrafe zu erkennen.