BundesrechtBundesgesetzeZivilprozessordnung§ 512

§ 512§. 512.

Findet das Revisionsgericht, dass die Revision muthwillig oder nur zur Verzögerung der Sache angebracht wurde, so ist gegen den Revisionswerber auf eine Muthwillensstrafe zu erkennen.

Entscheidungen
22
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    7