JudikaturJustiz9ObA288/89

9ObA288/89 – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. November 1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Eberhard Piso und Margarethe Heidinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Adolf R***, Kraftfahrer, Neuhofen an der Krems, Kremstalerstraße 33, vertreten durch Dr. Robert Krepp, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. S*** Transportgesellschaft mbH Co KG, Kematen an der Krems, Piberbach 1, vertreten durch Dr. Helfried Krainz und Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwälte in Linz, 2. Johann S***, Pensionist, Linz, Scharitzerstraße 27a, vertreten durch Dr. Otto Haselauer und Dr. Klaus Steiner, Rechtsanwälte in Linz, 3. S*** Transportgesellschaft mbH, Kematen an der Krems, Piberbach 1, vertreten durch Dr. Helfried Krainz und Dr. Bernhard Aschauer, Rechtsanwälte in Linz, wegen 100.000 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Juli 1989, GZ 12 Ra 43/89-56, womit infolge Berufung der zweitbeklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 23.Februar 1988, GZ 13 Cga 4/87-42, in Ansehung der zweitbeklagten Partei abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger war vom 15.Juli 1974 bis 23.November 1974 als Kraftfahrer der Firma Johann S*** Co KG beschäftigt und verursachte bei einer im Auftrag der Firma Gebrüder C*** durchgeführten Fahrt als Lenker eines Tankwagenzuges am 3.Oktober 1974 auf einer deutschen Autobahn bei der Einfahrt in den sogenannten Heidelberger Kreisel einen Verkehrsunfall, in dessen Verlauf der LKW-Zug umkippte und Chemikalien ausflossen. Damals war der Zweitbeklagte Komplementär der Firma Johann S*** Co KG. Anstelle des Zweitbeklagten trat die vom Zweitbeklagten mit zwei anderen Personen gegründete und am 13.September 1977 registrierte S*** Transportgesellschaft mbH in die KG ein; anläßlich dieses Gesellschafterwechsels wurde der Firmenwortlaut in "S*** Transportgesellschaft mbH Co KG" geändert und diese Änderung am 10. März 1978 registriert.

Die Bundesrepublik Deutschland machte den ihr aus dem Unfall erwachsenen Schaden (Reparatur der Autobahnanlagen, Brandeinsatz- und Hilfeleistungskosten sowie Kosten von Maßnahmen zur Verhinderung einer Grundwasserverunreinigung) von 232.950,04 DM sA abzüglich einer Leistung des Haftpflichtversicherers G*** von 100.000 DM gegen den Kläger, die Firma Johann S***, Pauline S*** (Gattin des Zweitbeklagten und damals Kommanditistin der Firma Johann S*** Co KG) und die Firma Gebrüder C*** geltend. Mit Teilurteil vom 10.Februar 1978 verpflichtete das Landgericht Heidelberg den nunmehrigen Kläger (dort erstbeklagte Partei) zur Zahlung von 132.950,04 DM sA und wies die Klage gegen Pauline S*** und die Firma Gebrüder C*** ab. Hinsichtlich der Firma Johann S*** erachtete es den Rechtsstreit hingegen als noch nicht entscheidungsreif. Dieses Teilurteil wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 3.Februar 1982, was die Verpflichtung des nunmehrigen Klägers betrifft, bestätigt, bezüglich der (dort viertbeklagten Partei) Gebrüder C*** aber dahin abgeändert, daß diese zur Zahlung eines Betrages von 130.688,54 DM sA zur ungeteilten Hand mit dem nunmehrigen Kläger verpflichtet wurde. Mit Schlußurteil des Landgerichtes Heidelberg vom 30.November 1984 wurde sodann die Firma Johann S*** Transportgesellschaft mbH Co KG, die als Rechtsnachfolgerin anstelle der mittlerweile gelöschten Firma Johann S*** Co KG (als dort zweitbeklagte Partei) getreten war, zur Zahlung von 130.688,54 DM sA zur ungeteilten Hand mit dem nunmehrigen Kläger und der Firma Gebrüder C*** verpflichtet. Eine alleinige Haftung des nunmehrigen Klägers wurde bezüglich eines Aufwandes für Feuerwehrkosten von 2.261,50 DM angenommen. Dieses Schlußurteil wurde vom Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 17. Juli 1985 lediglich dahin abgeändert, daß von der von der Firma Johann S*** Transportgesellschaft Co KG zu zahlenden Summe ein bereits auf gesamtschuldnerisch geschuldete Kosten und Zinsen gezahlter Betrag von 68.976,80 DM abgezogen wurde.

Der Kläger hat in Erfüllung der ihm gegenüber der Bundesrepublik Deutschland obliegenden Schadenersatzverpflichtung in der Zeit vom 31. August 1983 bis 6.Juni 1985 im Exekutionsweg 32.696 S geleistet. Weiters hat er nach Abschluß eines Vergleiches am 29.April 1985 70.000 S, am 27.September 1985 50.000 S und am 19.März 1986 weitere 50.000 S gezahlt.

Mit der am 26.März 1986 bei Gericht eingelangten Klage begehrt der Kläger von den beklagten Parteien den Ersatz der letztgenannten beiden Zahlungen im Gesamtbetrag von 100.000 S. Ihm könne lediglich ein minderer Grad des Versehens angelastet werden, weil er mit relativ überhöhter Geschwindigkeit in die regennasse Kurve eingefahren sei, sodaß der mit einer gefährlichen Chemikalie beladene Tankwagenzug ins Schleudern geraten und umgekippt sei. Die Fahrzeuge seien von den Beklagten in pflichtwidriger Weise nur zu den Mindestversicherungssummen versichert gewesen; darüber hinaus sei die Erstprämie trotz ordnungsgemäßer Mahnung nicht gezahlt worden. Das durch den Transport gefährlicher Güter erhöhte Risiko sei nicht versichert gewesen, so daß von der Versicherung nur eine Ersatzleistung von 100.000 DM anstelle einer bei ordnungsgemäßer Prämienzahlung erreichbaren Mindestleistung von 1,2 Millionen S erbracht worden sei. Der Auftrag zur Ladung des gefährlichen Gutes sei zwar von der Firma Gebrüder C*** erteilt worden, doch habe diese im Auftrag der Arbeitgeberin des Klägers gehandelt, die die Zugmaschine und den Tankaufleger beigestellt habe. Der Kläger sei im Hinblick auf sein geringes Verschulden und die von ihm erbrachte Gesamtleistung von mehr als 200.000 S zur Rückforderung eines Betrages von 100.000 S berechtigt. Hiebei sei zu beachten, daß bei Bemessung des Entgeltes des Klägers mit nur 2.500 bis 2.700 S wöchentlich nicht auf die extreme Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit Rücksicht genommen worden sei. Der Kläger sei für seine Gattin und einen Sohn sorgepflichtig. Die Regreßansprüche des Klägers seien bereits im Zeitpunkt des Verkehrsunfalls begründet worden. Der Zweitbeklagte, der von dem damals in Deutschland geführten Prozeß Kenntnis gehabt habe, hafte auch nach seinem Ausscheiden als Komplementär weiter.

Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe den Unfall durch auffallende Sorglosigkeit verschuldet, weil er in Kenntnis der Feuergefährlichkeit des Ladegutes bei regennasser Straße mit einer überhöhten Geschwindigkeit von rund 60 km/h in die Kurve eingefahren sei und darüber hinaus in der Kurve ein unrichtiges Bremsmanöver durchgeführt habe. Der Zweitbeklagte habe den Kläger mehrmals über die einzuhaltenden Verhaltensregeln belehrt; sie seien vom Kläger aber gänzlich außer acht gelassen worden. Der Zweitbeklagte wandte darüber hinaus ein, daß ihm gegenüber die Ansprüche des Klägers verjährt seien, weil er mehr als fünf Jahre vor Klagseinbringung aus der Firma Johann S*** Co KG ausgeschieden sei. Ferner sei er von dem beim Landgericht Heidelberg geführten Prozeß nicht verständigt worden. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß er nur über eine Pension von 6.600 S verfüge und von der Johann S*** Co KG sowie von Pauline S*** Leistungen im Zusammenhang mit dem Schadensfall von rund 700.000 S an die Bundesrepublik Deutschland erbracht worden seien.

Das Erstgericht gab der Klage statt und stellte insbesondere fest, daß der auf den Namen von Pauline S*** abgeschlossene Kasko- und Haftplichtversicherungsvertrag als zu versicherndes Risiko lediglich "LKW zum gewerblichen Gütertransport" umfaßt habe. Das Begehren der Pauline S*** auf Feststellung der Deckungspflicht des Versicherers sei wegen Gefahrenerhöhung und Verzug mit der Erstprämie abgewiesen worden. Ferner traf das Erstgericht Feststellungen über den Unfallshergang sowie die Vermögensverhältnisse des Klägers und des Zweitbeklagten. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß sich der Zweitbeklagte auf die Bestimmung des § 159 Abs 3 HGB nicht berufen könne, weil die fünfjährige Verjährungsfrist erst ab Fälligkeit laufe, wenn der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft nach der Eintragung des Ausscheidens des Gesellschafters fällig werde. Die dem Grunde nach aus dem Unfallereignis abgeleitete Klagsforderung sei erst mit dem Zeitpunkt der Zahlung durch den Kläger fällig geworden. Eine auffallende Sorglosigkeit falle dem Kläger, der eine nur wegen der ungünstigen Verhältnisse um maximal 10 km/h überhöhte Geschwindigkeit eingehalten habe, nicht zur Last. Da bei ordnungsgemäßer Versicherung ein durch die Versicherungssumme nicht gedeckter Schaden von nur 400.000 S entstanden wäre, habe der Kläger nur für diesen Betrag einzustehen; mit Zahlung eines Betrages von 100.000 S habe der Kläger einen angemessenen Beitrag zur Schadensgutmachung geleistet, so daß er den darüber hinaus geleisteten, noch nicht verfallenen Betrag von 100.000 S von den Beklagten zurückfordern könne.

Das Berufungsgericht gab der nur vom Zweitbeklagten (rechtzeitig) erhobenen Berufung Folge und änderte das Ersturteil im Sinne einer Abweisung des gegen den Zweitbeklagten gerichteten Begehrens ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, der Regreßanspruch sei ein Anspruch anderer Art als die aus dem ihm zugrundeliegenden Schadensereignis abgeleitete Schadenersatzforderung. Der Regreßanspruch entstehe mit der tatsächlichen Ersatzleistung an den Geschädigten, sodaß er von der Haftung des ausscheidenden Gesellschafters nicht erfaßt worden sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die zweitbeklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Soweit ein Gesellschafter für Gesellschaftsschulden im Zeitpunkt seines Ausscheidens haftet, dauert die Haftung nach allgemeinen, durch § 159 HGB nur bestätigten Rechtsgrundsätzen fort. Ihrem Umfang nach bezieht sich die Haftung des Ausscheidenden auf diejenigen Verbindlichkeiten, deren Rechtsgrund zum Zeitpunkt seines Ausscheidens entstanden war (vgl. Koppensteiner in Straube HGB Rz 20 zu § 128). Die Haftung des Zweitbeklagten für den aus dem Unfall vom 3. Oktober 1974 entstandenen Schaden wurde mit Schadenseintritt und daher noch vor dem Ausscheiden des Zweitbeklagten als Komplementär der Firma Johann S*** Co KG begründet. Auch wenn man weder der Ansicht Koziols in Haftpflichtrecht I2 302 f, der Regreßanspruch sei ein gemäß § 1358 ABGB übergegangener Schadenersatzanspruch, noch der Gschnitzers in Klang IV/12 314 folgt, schon aus dem bereits durch die gemeinsame Haftung begründeten Gemeinschaftsverhältnis seien die Mithaftenden einander wechselseitig zur Mitwirkung an der Zahlung verpflichtet gewesen (vgl. Gamerith in Rummel ABGB Rz 4 zu § 896), und auch aus der den Zweitbeklagten als Komplementär und damit Arbeitgeber des Klägers (vgl. Krejci in Rummel ABGB Rz 144 zu § 1151) treffenden Fürsorgepflicht eine derartige Verpflichtung des Zweitbeklagten zur Befreiung des Klägers von der über dessen im Innenverhältnis zu tragenden Anteil hinausgehenden Ersatzpflicht auch im Außenverhältnis (vgl. Fischer, Zum Rückgriffsanspruch des Dienstgebers gegen den Dienstnehmer, ZAS 1970, 11) nicht ableitet, ist doch davon auszugehen, daß der Rechtsgrund für den erst durch die Zahlung des Klägers begründeten Regreßanspruch in der Haftung auch des Zweitbeklagten für den vor seinem Ausscheiden entstandenen Schaden sowie darin liegt, daß der Kläger damals in Erfüllung seines Arbeitsvertrages im Interesse des Zweitbeklagten tätig war. Vor allem auf diesen Gesichtspunkt stellen auch Fenyves in Erbenhaftung und Dauerschuldverhältnis, 102 ff (unter Berufung auf Ulmer/Wiesner,

Die Haftung ausgeschiedener Gesellschaft aus Dauerschuldverhältnissen, ZHR 1980, 393 ff) und ihm folgend der Oberste Gerichtshof in SZ 58/87 = RdW 1985, 309 sowie in ZAS 1989/1 (Rummel) für die Frage der Haftung des ausscheidenden Gesellschafters aus weiterlaufenden Dauerschuldverhältnissen ab. Der ausgeschiedene Gesellschafter soll dann für die erst nach seinem Ausscheiden fällig werdenden Gegenleistungen haften, wenn ihm die Vorleistung zugutegekommen ist. Wie Ulmer/Wiesner aaO 399 ff überzeugend dargelegt haben, ist es ungeachtet der auf die Verjährung abzielenden Regelungstechnik des § 159 HGB Ziel des Gesetzgebers, ausgeschiedene Gesellschafter vor langfristiger Inanspruchnahme zu schützen. Nicht der Beweiserlaßgedanke, sondern die Enthaftungsfunktion zugunsten des Ausgeschiedenen angesichts der fortbestehenden Haftung der Gesellschaft und der übrigen Gesellschafter ist Zweck des § 159 HGB. Dem Enthaftungsinteresse des ausgeschiedenen Gesellschafters steht das Sicherungsinteresse des Gläubigers gegenüber, das sich aus dem Fehlen eines garantierten Haftungsfonds und entsprechender Kapitalerhaltungsvorschriften bei den Personengesellschaften ergibt (vgl. Ulmer/Wiesner aaO, 409). Ist nun die Gegenleistung dem Gesellschafter noch während seiner Gesellschaftszugehörigkeit zugutegekommen, ist dem Sicherungsinteresse des Gläubigers, dem andere Sicherungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen, gegenüber dem Enthaftungsinteresse des ausgeschiedenen Gesellschafters der Vorzug zu geben (vgl. Ulmer/Wiesner aaO, 413 sowie Wiedemann in Anm. zu BAG-AP § 128 HGB Nr.1).

In dem hier zu beurteilenden Fall des Regreßanspruches eines Mithaftenden würde überdies eine Befreiung des ausgeschiedenen Gesellschafters vom Regreß aus einer während seiner Gesellschaftszugehörigkeit entstandenen Schadenersatzpflicht, wie der Revisionsweber richtig aufzeigt, dazu führen, daß sich der Gesellschafter seiner Haftung für eine bereits bestehende Schadenersatzverbindlichkeit der Gesellschaft durch Ausscheiden vor Ersatzleistung durch einen Mithaftenden entziehen könnte. Auch aus diesem Gesichtspunkt ist dem Sicherungsinteresse des solidarisch mithaftenden Mitverpflichteten gegenüber dem Enthaftungsinteresse des ausscheidenden Gesellschafters der Vorzug zu geben. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes haftet der Zweitbeklagte daher ungeachtet seines bereits rund acht Jahre vor Klagseinbringung erfolgten Ausscheidens aus der Personengesellschaft für die Regreßforderung des Klägers.

Da sich das Berufungsgericht, ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht, mit den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Beweiswürdigung (sowie der Bekämpfung im Kostenpunkt) nicht auseinandergesetzt hat, ist die Sache nicht spruchreif. Das Berufungsgericht wird daher unter Zungrundelegung der vom Obersten Gerichtshof ausgesprochenen Rechtsansicht neuerlich über die Berufung zu entscheiden haben.

Der Vorbehalt bezüglich der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 ZPO.

Rechtssätze
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