JudikaturJustizRS0061628

RS0061628 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. November 2004

Das Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters beseitigt seine Haftung nicht; er haftet insbesondere auch für die bestehenden, wenn auch noch nicht fälligen Schulden weiter; die Haftung beschränkt sich nur auf Gesellschaftsverbindlichkeiten, die bereits im Zeitpunkt seines Ausscheidens begründet waren.

Entscheidungen
14