JudikaturJustizRS0062028

RS0062028 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. August 2003

Nicht der Beweiserlaßgedanke, sondern die Enthaftungsfunktion zugunsten des Ausgeschiedenen angesichts der fortbestehenden Haftung der Gesellschaft und der übrigen Gesellschafter ist Zweck des § 159 HGB. Dem Enthaftungsinteresse des ausgeschiedenen Gesellschafters steht das Sicherungsinteresse des Gläubigers gegenüber, das sich aus dem Fehlen eines garantierten Haftungsfonds und entsprechender Kapitalerhaltungsvorschriften bei den Personengesellschaften ergibt. Ist nun die Gegenleistung dem Gesellschafter noch während seiner Gesellschaftszugehörigkeit zugutegekommen, ist dem Sicherungsinteresse des Gläubigers, dem andere Sicherungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen, gegenüber dem Enthaftungsinteresse des ausgeschiedenen Gesellschafters der Vorzug zu geben.

Entscheidungen
2