RS0060433 – OGH Rechtssatz
RS0060433 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der ausgeschiedene Gesellschafter (der Veräußerer des Unternehmens) haftet für die Gegenleistungen, die den Leistungen entsprechen, die in der Zeit seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft erbracht wurden, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Gegenleistungen der Gesellschaft zeitlich gestreckt wurden. Bei späterer Fälligkeit der Gegenleistungen der Gesellschaft beginnt daher die Verjährung erst mit diesem späteren Zeitpunkt.