JudikaturJustiz9Ob46/18g

9Ob46/18g – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Juni 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte und Hofrätinnen Hon. Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Mag. Jochen Serenyi, Rechtsanwalt in Oberwart, gegen die beklagte Partei D*****, vertreten durch Mag. Martin Reihs, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.800 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse 1.200 EUR) gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Berufungsgericht vom 23. Februar 2018, GZ 13 R 3/18s 16, mit dem die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Oberwart vom 29. November 2017, GZ 2 C 690/17m 12, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte (zuletzt) die Zahlung von 1.800 EUR sA für Reparaturen, die er an einem Traktor durchgeführt habe, der ihm vom Beklagten geschenkt worden sei. Der Traktor sei vom Beklagten unter Missachtung dieser Schenkung exekutiv verwertet worden. Der Kläger habe daher einen Schadenersatzanspruch in dieser Höhe.

Der Beklagte bestritt sowohl die Schenkung als auch die Durchführung von Reparaturarbeiten.

Das Erstgericht gab der Klage im Umfang von 600 EUR sA statt, das Mehrbegehren wies es ab.

Das Berufungsgericht wies die gegen den klagsabweisenden Teil des Urteils gerichtete Berufung des Klägers zurück, weil mit dieser entgegen § 501 Abs 1 ZPO inhaltlich nur eine unzulässige Mängelrüge geltend gemacht werde.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Berufung Folge gegeben wird. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

1. Gegen einen Beschluss, mit dem das Berufungsgericht eine Berufung zurückweist, ist ein Rekurs ohne Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwerts zulässig (RIS Justiz RS0043893).

2. Nach § 501 Abs 1 ZPO ist dann, wenn das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden hat, der an Geld oder Geldeswert 2.700 EUR nicht übersteigt, das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung bekämpfbar. Berufungen in Rechtsstreitigkeiten mit einem diese Bagatellgrenze nicht übersteigenden Streitgegenstand, in denen ausschließlich andere als die in § 501 Abs 1 ZPO genannten Berufungsgründe geltend gemacht werden, sind als unzulässig zurückzuweisen (RIS Justiz RS0041863). Eine sachliche Entscheidung ist nur dann zu treffen, wenn zulässige Berufungsgründe geltend gemacht und inhaltlich ausgeführt werden (2 Ob 174/13x ua). Dabei kommt es nicht darauf an, wie die geltend gemachten Berufungsgründe bezeichnet werden, sondern darauf, welchem Berufungsgrund die Ausführungen im Rechtsmittel zuzuzählen sind (RIS Justiz RS0111425).

3. Der Kläger rügte in der Berufung ausschließlich die Unterlassung der Aufnahme weiterer Beweismittel sowie dass das Erstgericht zu Unrecht § 273 ZPO angewendet habe. So wie die Ablehnung relevanter Beweisanträge ist auch die Entscheidung des Gerichts darüber, ob es § 273 ZPO anwenden darf, eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung (RIS Justiz RS0040282). Wurde zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 273 ZPO bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden.

In der Berufung wurden daher ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht, was aber aufgrund des Streitwerts unzulässig ist.

Mangels gesetzmäßiger Ausführung der Rechtsrüge war es dem Berufungsgericht verwehrt, die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zu überprüfen (RIS Justiz RS0043352 [T20]).

4. Das Berufungsgericht hat daher mangels Geltendmachung eines nach § 501 Abs 1 ZPO zulässigen Rechtsmittelgrundes die Berufung des Klägers zu Recht zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.