Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei und ihrer zweiten Nebenintervenientin jeweils binnen 14 Tagen die mit jeweils 4.210,74 EUR (darin jeweils 701,79 EUR an Umsatzsteuer) bestimmten Kosten ihrer Rekursbeantwortungen zu ersetzen.…
Text Begründung: Das Erstgericht sprach mit seinem Urteil aus: „1) Die klagende Partei ist schuldig der beklagten Partei EUR 1.532.361,89 samt 4 % Zinsen p.a. seit 31. 3. 2009 und EUR 291.757,47 an Lager-, Bewachungs- und Beraterkosten samt 4 % Zinsen p.a. von 31. 7. 2013 bis 31. 3. 2016 aus EUR 254.455,…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs ist zulässig (RIS Justiz RS0043893); er ist aber nicht berechtigt. 1. Der Grundsatz, wonach im Fall der Berichtigung eines Urteils die Rechtsmittelfristen erst mit der Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung beginnen, gilt nach ständiger Rechtsprechung dann nicht, wenn schon vor …