JudikaturJustizRS0040282

RS0040282 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. April 2024

Die Entscheidung des Gerichtes darüber, ob es den § 273 ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Wurde zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 273 ZPO bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden.

Entscheidungen
144