JudikaturJustiz8ObA11/24m

8ObA11/24m – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. März 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann Prentner sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Thunhart und die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Arnaud Berthou (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I* GmbH, *, vertreten durch Dr. Sacha Pajor, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch Mag. Peter Mayerhofer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen 10.492,62 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 2024, GZ 9 Ra 79/23p 30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Der Antrag der klagenden Partei auf Zuspruch eines Entschädigungsbetrags wegen mutwilliger Prozessführung wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Für die ohne Freistellung eingebrachte Revisionsbeantwortung steht der Klägerin nach § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO kein Kostenersatz zu (RS0043690). Da der Anspruch nach § 408 ZPO einen materiell rechtlichen Schadenersatzanspruch darstellt, kann dieser Anspruch nur im erstinstanzlichen Verfahren, aber nicht mehr im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden (3 Ob 330/98w; 1 Ob 187/11y).