JudikaturJustizRS0058535

RS0058535 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 2024

Der durch mutwillige Prozessführung Geschädigte kann seinen Schaden nach seiner Wahl mit selbständiger Klage oder mit einem Antrag gemäß § 408 Abs 1 ZPO geltend machen.

Entscheidungen
7