JudikaturJustiz8Ob85/12a

8Ob85/12a – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. März 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der Wiederaufnahmskläger 1. G***** W*****, 2. J***** W*****, beide vertreten durch Dr. Franz Hitzenberger, Dr. Otto Urban, Mag. Andreas Meissner, Mag. Thomas Laherstorfer, Dr. Robert Gamsjäger, Mag. Bertram Fischer, Rechtsanwälte in Gmunden, gegen die beklagte Partei O*****, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 3 Cg 190/03f des Landesgerichts Wels (Streitwert 177.300,42 EUR sA), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 21. Juni 2012, GZ 3 R 58/12p 12, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Bestätigung der Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage aus formalen Gründen durch das Rekursgericht ist zwar nicht jedenfalls unanfechtbar (RIS Justiz RS0023346 [T13], RS0116279), der Revisionsrekurs ist aber nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO zulässig. Eine solche Rechtsfrage wird nicht aufgezeigt.

Nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO berechtigen nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zur Wiederaufnahmsklage, deren Vorbringen und Benützung in früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Die neuen Beweise müssen abstrakt geeignet sein, eine wesentliche Änderung herbeizuführen, wobei von der dem früheren Urteil zugrundeliegenden Rechtsansicht auszugehen ist (RIS Justiz RS0044411; RS0044631; RS0117780; RS0044504). Liegt diese Voraussetzung nicht vor, ist die Wiederaufnahmsklage zurückzuweisen.

Ob im Einzelfall ein Vorbringen zur Darstellung eines Wiederaufnahmsgrundes ausreicht oder nicht, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO dar, soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigieren wäre ( Kodek in Rechberger ZPO³ § 502 Rz 26; 8 Ob 1/10w). Davon kann im vorliegenden Fall aber nicht die Rede sein.

Der Erstwiederaufnahmskläger schloss im Jahre 1991 mit der Wiederaufnahmsbeklagten einen gerichtlichen Vergleich, in dem er sich zur Zahlung von 1,670.000 ATS samt Zinsen in monatlichen Raten verpflichtete. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sollten die fällig aushaftenden Salden mehrerer Kreditkonten bereinigt werden. Im wiederaufzunehmenden Verfahren war strittig, ob sich die Vergleichswirkung auf sämtliche damals bei der Beklagten bestehenden Verbindlichkeiten des Erstwiederaufnahmsklägers erstrecken sollte, oder ob seine drei „Privatkonten“ davon ausgenommen waren. Hingegen stand die Verpflichtung des Erstwiederaufnahmsklägers zur Zahlung der titulierten Vergleichssumme selbst außer Frage.

Bei der nun vorgelegten neuen Urkunde handelt es sich um eine kontomäßige Abrechnung der Rateneingänge und Zinsenbelastungen zur ursprünglichen Vergleichssumme von 1.670.000 ATS. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass dieser Abrechnung schon abstrakt keine Aussage über den im Vorverfahren strittigen Umfang der Bereinigungswirkung des Vergleichs entnommen werden kann, ist alles andere als unvertretbar. Die Revisionsausführungen über ein „verheimlichtes“ Konto, das bisher unbekannte Verbindlichkeiten ausweisen würde, sind nicht nachvollziehbar.