JudikaturJustiz8Ob524/95

8Ob524/95 – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. November 1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*****verein, ***** vertreten durch Dr.Karl Safron und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Karl S*****, vertreten durch Dr.Armin Dietrich und Dr.Wolfgang Gewolf, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 500.000 sA. infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 26.September 1995, GZ 5 R 172/95-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem außerordentlichen Rekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte den Antrag der klagenden Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zum Widerruf des Vergleiches.

Das Rekursgericht änderte infolge Rekurses des Beklagten den vorgenannten Beschluß dahingehend ab, daß es den Antrag der klagenden Partei abwies und aussprach, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es begründete die Abänderung damit, daß die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zum Widerruf des von den Parteien geschlossenen gerichtlichen Vergleiches grundsätzlich nicht möglich sei, weil es sich weder um eine gesetzliche noch um eine richterliche Frist handle; sie sei vielmehr eine Ausschlußfrist materiellrechtlicher Natur, für die nicht nur eine Verlängerung, sondern auch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei, der zwar zulässig ist, weil der Oberste Gerichtshof, soweit ersichtlich, zur Frage, ob ein Rekurs gegen eine unzulässigerweise bewilligte Wiedereinsetzung zulässig ist, noch nicht ausdrücklich Stellung genommen hat. Er ist aber nicht berechtigt.

Es entspricht der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung, daß gegen die Versäumung der für einen mit einem Schriftsatz vorzunehmenden Widerruf eines gerichtlichen Vergleiches vereinbarten Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen ist, weil es sich hiebei nicht um die Versäumung einer gesetzlichen oder richterlichen Frist iSd § 146 ZPO, sondern um eine Ausschlußfrist materiellrechtlicher Natur handelt (EvBl 1962/39; RZ 1965/162; JBl l980/278; EvBl 1980/125). Eine rechtswidrigerweise dennoch bewilligte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer materiellrechtlichen Frist kann die Versäumnis nicht heilen (so 1 Ob 665/90 zu § 10 LPG). Das Recht, den Vergleich zu widerrufen, ist mit Ablauf der vereinbarten Frist zum Widerruf erloschen und könnte auch durch eine "Wiedereinsetzung" nicht wieder zum Entstehen gebracht werden. Eine dennoch bewilligte Wiedereinsetzung ist daher unbeachtlich (so EvBl 1982/119; JBl 1983, 493 ua zu entgegen § 58 Abs 2 EO bewilligten Wiedereinsetzungen).

Es muß aber dem Prozeßgegner zur Vermeidung überflüssigen Verfahrensaufwandes zugebilligt werden, umgehend klarstellen zu lassen, ob die "Wiedereinsetzung" beachtlich ist oder nicht, weshalb ein Rekurs gegen die bewilligte "Wiedereinsetzung" zulässig und im vorliegenden Fall infolge unheilbaren Versäumnisses auch berechtigt ist.

Der Rechtsmittelausschluß des § 153 ZPO steht dem nicht entgegen, weil durch diesen Rekurs nur klargestellt werden soll, ob die bewilligte "Wiedereinsetzung" beachtlich ist oder nicht, und sich das Rekursrecht daher nur auf die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages, nicht aber auf seine materiellrechtliche Berechtigung bezieht, auf die der Rechtsmittelausschluß des § 153 ZPO aus dem erwähnten prozeßökonomischen Grund zu beschränken ist, und es sich überdies bei der hier bewilligten "Wiedereinsetzung" nicht um eine Wiedereinsetzung im technischen Sinn der §§ 146 ff ZPO, also um eine Wiedereinsetzung gegen Versäumung einer gesetzlichen oder richterlichen Frist handelt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.