JudikaturJustiz8Ob45/02d

8Ob45/02d – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Oktober 2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Oliver Koch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F***** Aktiengesellschaft, ***** wegen Wiederaufnahme des Verfahrens ***** , infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 27. Dezember 2001, GZ 1 R 230/01b-5, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Vorprüfungsverfahren nach § 538 Abs 1 ZPO ist zu prüfen, ob die Wiederaufnahmsklage schlüssig ist. Der Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO ist schlüssig behauptet, wenn sich aus dem Vorbringen ergibt, dass die Berücksichtigung der vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel im Hauptverfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Die Prüfung, ob dies zutrifft, ist nur abstrakt vorzunehmen (EvBl 1992/77 = RdW 1992, 248 mwN; s auch Kodek in Rechberger, ZPO² § 538 Rz 1). Die Wiederaufnahmsklage ist zurückzuweisen, wenn sich aus dem Klagevorbringen selbst ergibt, dass die vorgebrachten Tatsachen oder die aus den neuen Beweismitteln abzuleitenden Tatsachen sogar dann, wenn man sie als richtig unterstellt, zu keiner Änderung der (früheren) Entscheidung führen. Dabei ist von der dem früheren Urteil zugrundegelegten Rechtsansicht auszugehen (JBl 1954, 98; 3 Ob 1588/91; 10 ObS 27/92; 4 Ob 1/99x). Entgegen der von der Revisionsrekurswerberin vertretenen Ansicht lag den im wiederaufzunehmenden Verfahren ergangenen Entscheidungen keineswegs zu Grunde, die Forderungsabtretung sei erst durch die Schreiben Beil ./E und ./F bewirkt worden. Vielmehr hat das Erstgericht festgestellt, unter den Factoring-Vertrag des Jahres 1985 sollten nach dem übereinstimmenden Willen von Zedentin und Zessionarin auch die klagsgegenständlichen Forderungen fallen und sei die Abtretung durch die beiden Schreiben lediglich bestätigt worden (AS 93 im Vorakt). Zu dieser vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung führte der erkennende Senat in seinem die außerordentliche Revision der dort Beklagten zurückweisenden Beschluss (8 Ob 45/01b) unter anderem aus, bei der rechtsgeschäftlichen Zession handle es sich um einen formlosen - wenngleich nicht abstrakten - Konsensualvertrag. Stehe fest, dass eine Einigung über den Zessionsvertrag zustande gekommen sei, sei davon ohne Rücksicht darauf auszugehen, ob er auch schriftlich abgefasst wurde. Dass auch die Revisionsrekurswerberin selbst im Vorprozess die beiden Schreiben nicht als den eigentlichen Abtretungsvertrag sah, ergibt sich nicht zuletzt aus ihrem dort erstatteten Vorbringen (AS 69), aus Beil ./E und ./F gehe nicht hervor, wann und in welcher Form die Abtretung erfolgt sei. Die im Ersturteil des Vorprozesses im Rahmen der Beweiswürdigung enthaltene Wendung, eine Willenseinigung sei "spätestens durch ./E und ./F" zustande gekommen, war nicht tragend und kann nur im Sinne eines ergänzenden Hinweises zum eigentlichen den wiedergegebenen Feststellungen entsprechenden Beweisergebnis verstanden werden. In der Ansicht der Vorinstanzen, die Behauptung der Wiederaufnahmsklägerin, Beil ./F sei nicht von vertretungsbefugten Organen der Wiederaufnahmsbeklagten gefertigt, könne, selbst wenn sie erwiesen würde, zu keinem anderen Verfahrensausgang führen, ist daher keine grobe Fehlbeurteilung zu sehen.

Rechtssätze
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