JudikaturJustizRS0044504

RS0044504 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Januar 2023

Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt, weiters dann, wenn der behauptete Wiederaufnahmsgrund in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht. Dies ist beim Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 dann der Fall, wenn die geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinerlei Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können.

Entscheidungen
50