BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 883

§ 883Form der Verträge.

Ein Vertrag kann mündlich oder schriftlich; vor Gerichte oder außerhalb desselben; mit oder ohne Zeugen errichtet werden. Diese Verschiedenheit der Form macht, außer den im Gesetze bestimmten Fällen, in Ansehung der Verbindlichkeit keinen Unterschied.

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