JudikaturJustiz8Ob2114/96g

8Ob2114/96g – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Oktober 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter im Konkurs über das Vermögen des Eduard P*****, vertreten durch Dr.Norbert Scherbaum, Rechtsanwalt in Graz, infolge Revisionsrekursen I. der Freihandkäufer 1. a) Norbert G*****, b) Charlotte G*****, beide ***** 2. Johann G*****, 3. a) Josef R*****, b) Rita R*****, 4. Heinz S*****, alle vertreten durch Dr.Candidus Cortolezis, Rechtsanwalt in Graz, II. des Masseverwalters Helmut N*****, vertreten durch Dr.Ernst Chalupsky, Dr.M.Gumpoldsberger, Dr.Alexander Anderle, Rechtsanwälte in Wels, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 16. Februar 1996, GZ 3 R 23/96-148, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 24.Oktober 1995, GZ 25 S 90/94-122, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Den Revisionsrekursen wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß der Beschluß des Erstgerichtes mit der Maßgabe wiederhergestellt wird, daß Punkt 2. den Zusatz erhält:

"Als Zeitpunkt des Überganges der Verwaltung in eine solche zugunsten des Erstehers (§ 161 Abs 1 erster Satz EO) gilt in Ansehung der Freihandkäufer Norbert und Charlotte G***** der 2.6.1995, des Freihandkäufers Heinz S***** der 7.8.1995, der Freihandkäufer Johann G***** und Josef und Rita R***** je der 5.4.1995 und der Freihandkäufer Franz L***** und V***** regGenmbH je der 19.4.1995."

Der Antrag der zu I. des Spruches genannten Freihandkäufer auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsrekurse wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Über das Vermögen des Gemeinschuldners wurde am 13.9.1994 der Konkurs eröffnet und Helmut N***** zum Masseverwalter bestellt. Der Gemeinschuldner war Eigentümer verschiedener Liegenschaften. Mit Beschluß des zuständigen Bezirksgerichtes vom 30.6.1994 wurde der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Beitragsforderung von S 21.431,10 zuzüglich Kosten von S 50,-- die Zwangsverwaltung dieser Liegenschaften bewilligt und in der Folge ein Zwangsverwalter bestellt.

Mit Verträgen vom 17.3.1995 (ON 61), 27.2.1995 (ON 64), 14.3.1995 (ON 65 und ON 66), 8.2.1995 (ON 69) und 6.6.1995 (ON 89) verkaufte der Masseverwalter verschiedene Liegenschaften, hinsichtlich welcher unter anderem die vorgenannte Zwangsverwaltung geführt wurde, an die im Spruch genannten Freihandkäufer. Sämtliche Kaufverträge machten die Besitzübergabe sowie den Übergang von Last und Gefahr, Nutzen und Vorteil auf die Käufer von der Rechtswirksamkeit der Verträge abhängig, welche ihrerseits vereinbarungsgemäß durch die konkursgerichtliche sowie die grundverkehrsbehördliche Genehmigung bedingt war.

Die konkursgerichtliche Genehmigung sämtlicher Verträge erfolgte jeweils zu den im Punkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses genannten Zeitpunkten. Hinsichtlich aller Käufer mit Ausnahme der Ehegatten G***** stellte die Grundverkehrskommission fest, daß das Rechtsgeschäft nicht in den Anwendungsbereich des Grundverkehrsgesetzes falle. Der mit den Ehegatten G***** abgeschlossene Kaufvertrag wurde mit Bescheid der Grundverkehrsbezirkskommission vom 2.Juni 1995 genehmigt.

Anträge der Freihandkäufer und des Masseverwalters, hinsichtlich der Käufer gemäß § 161 Abs 1 EO vorzugehen, wies das die Zwangsverwaltung führende Exekutionsgericht ab bzw. zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, da eine Beendigung der Zwangsverwaltung wegen eines konkursgerichtlich genehmigten Verkaufes nicht vorgesehen und die Zwangsverwaltung gemäß § 98 Abs 2 EO gegen die Erwerber der Liegenschaft fortzusetzen sei.

Sämtliche Absonderungsberechtigte wurden gemäß § 120 Abs 2 KO von der beabsichtigten Veräußerung verständigt und haben die vierzehntägige Widerspruchsfrist ungenützt verstreichen lassen. Dies gilt insbesondere auch für die Absonderungsgläubigerin Sozialversicherungsanstalt der Bauern (siehe deren Zugeständnis in ON 136, AS 273).

Mit Schriftsätzen je vom 12.10.1995 (ON 100 bis 103) beantragten die Revisionsrekurswerber, den Zwangsverwalter gemäß § 161 Abs 1 EO davon zu verständigen, daß die Verwaltung ab dem Tag des konkursgerichtlichen Genehmigungsbeschlusses in eine solche zugunsten des jeweiligen Käufers übergegangen sei und letzteren zum einstweiligen Verwalter anstelle des bisherigen Zwangsverwalters zu bestellen. Mit Schriftsätzen je vom 18.10.1995 (ON 112 bis 115) stellten sie den weiteren Antrag, die Übergabe der Liegenschaft an die Antragsteller zu vollziehen. Mit Schriftsätzen ON 117, 118, 121 und 123 stellten die beiden anderen im erstinstanzlichen Beschluß genannten, jedoch nicht als Revisionsrekurswerber auftretenden Freihandkäufer im wesentlichen gleichlautende Anträge. Mit Schriftsatz ON 116 schlug auch der Masseverwalter im Einverständnis mit dem Gemeinschuldner vor, den Erstehern die Verwaltung der von ihnen erworbenen Liegenschaften zu übertragen, da die jeweiligen Kaufpreise zur Gänze treuhändig erlegt worden seien.

Mit Beschluß ON 122 ordnete das Erstgericht im Punkt 1. gemäß § 120 KO, § 156 Abs 2 EO die Übergabe der im einzelnen genannten Liegenschaften an die jeweiligen Ersteher an. Mit Punkt 2. setzte es den Zwangsverwalter gemäß § 161 Abs 1 EO davon in Kenntnis, daß die im Punkt 1. angeführten Liegenschaften nach konkursgerichtlicher Genehmigung gemäß § 120 KO mit der rechtlichen Wirkung des Zuschlages vom Masseverwalter freihändig verwertet worden seien. Mit Punkt 3. bestellte es gemäß § 161 Abs 1 EO anstelle des Zwangsverwalters die jeweiligen Ersteher zu Verwaltern ihrer Liegenschaften. Im Punkt 4. erteilte es dem Zwangsverwalter den Auftrag, die Liegenschaften binnen 24 Stunden den Erstehern im Beisein des Masseverwalters zu übergeben und keine die neuen Besitzer schädigenden bzw beeinträchtigenden Verwaltungshandlungen, insbesondere keine Schlägerungen, durchzuführen. Mit Punkt 5. beauftragte es den Masseverwalter, der Übergabe beizuwohnen und ein Übergabeprotokoll anzufertigen und dieses binnen drei Tagen dem Gericht vorzulegen. Zur Begründung führte es aus, nach der Rechtsprechung seien auf die freihändige Verwertung im Konkurs die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung analog anzuwenden. Als Zuschlagstag komme dabei nur die konkursgerichtliche Genehmigung der Kaufverträge in Betracht. Mangels Widerspruches eines Beteiligten gegen die Verwertung sei der "Zuschlag" rechtskräftig. Nach dem Bericht des Masseverwalters haben die Ersteher die "Versteigerungsbedingungen" laut Kaufverträgen erfüllt, sodaß den Erstehern die Liegenschaften gemäß § 156 Abs 2 EO mit Zustimmung des Masseverwalters und des Gemeinschuldners zu übergeben gewesen seien. Aus dem Umstand, daß die Bestimmungen der §§ 156 und 161 in der Exekutionsordnung in der 3.Abteilung des 2. Abschnittes mit dem Titel "Zwangsversteigerung" geregelt seien, ergebe sich die ausschließliche Zuständigkeit des mit den Aufgaben des Zwangsversteigerungsgerichtes betrauten Konkursgerichtes.

Das Gericht zweiter Instanz gab den dagegen von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und vom Zwangsverwalter erhobenen Rekursen Folge und änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß die Anträge der Liegenschaftskäufer zurückgewiesen wurden. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes in Ansehung jedes Antragstellers S 50.000,-- übersteige. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig. Die Auffassung des Erstgerichtes, daß auf die freihändige Verwertung im Konkurs die Bestimmungen über die Zwangsversteigerung analog anzuwenden seien, sei in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Für die Verteilung des Erlöses nach außergerichtlicher Verwertung gemäß § 120 KO sei das Konkursgericht zuständig. Dabei habe es die Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung anzuwenden und nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses im Sinne des § 237 Abs 2 EO über Antrag der Käufer die Löschung der auf der Liegenschaft eingetragenen nicht übernommenen Lasten und Rechte zu bewilligen. Für eine weitergehende Anwendung der Vorschriften der Exekutionsordnung und für die Annahme einer diesbezüglichen funktionellen Zuständigkeit des Konkursgerichtes fehle die gesetzliche Deckung. Der Käufer erwerbe sein Eigentum nicht im Sinne des § 237 Abs 1 EO durch Zuschlag, sondern im Sinne des § 431 ABGB durch grundbücherliche Eintragung des Erwerbungsgeschäftes. Die körperliche Übergabe der Liegenschaft sei nicht gemäß § 156 Abs 2 EO iVm § 349 EO zu vollziehen, sondern erforderlichenfalls gegen den Verkäufer (Masseverwalter) durchzusetzen. Abgesehen davon, daß eine funktionelle Zuständigkeit des Konkursgerichtes zur Anordnung der Eigentums- und Besitzverschaffung nicht gegeben wäre, falle die Erfüllung dieser Vertragspflichten des Verkäufers von vorneherein nicht in den Entscheidungsbereich der Gerichte. Die analoge Anwendung des § 161 Abs 1 EO scheitere daran, daß der Liegenschaftskäufer nicht Ersteher einer gemäß § 119 KO gerichtlich veräußerten Sache, sondern Erwerber im Sinne des § 120 Abs 2 KO sei, gegen den die bewilligte Zwangsverwaltung gemäß § 98 Abs 2 EO bis zum Untergang des Befriedigungsrechtes der betreibenden Gläubigerin durchzuführen sei. Eine Verwalterernennung der Käufer gemäß § 161 Abs 1 EO komme daher nicht in Betracht. Schließlich habe das Erstgericht die Bestimmung des § 114 EO übersehen, nach welcher die Überwachung der Geschäftsführung des Zwangsverwalters sowie die Entscheidung über die Zulässigkeit oder Angemessenheit einzelner Verwaltungsmaßregeln dem Exekutionsgericht obliege. Der ihm erteilte Auftrag des Konkursgerichtes zur Übergabe der Liegenschaften und zur Abstandnahme von Verwaltungsmaßnahmen widerspreche daher dem Gesetz. Den Freihandkäufern komme nach der Rechtsprechung im Konkursverfahren keine Beteiligtenstellung zu, sodaß ihre Anträge zurückzuweisen gewesen seien.

Die dagegen erhobenen Revisionsrekurse der Freihandkäufer sind zulässig, weil zur Frage der Behandlung der exekutionsgerichtlichen Zwangsverwaltung bei Veräußerung der belasteten Liegenschaft gemäß § 120 Abs 2 KO eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliegt. Den Freihandkäufern kann auch bei der gegebenen Sachlage die Rekurslegitimation nicht abgesprochen werden. In SZ 36/59 führte der Oberste Gerichtshof aus, daß Freihandkäufer nicht Beteiligte im Konkursverfahren seien, sondern aufgrund des Kaufvertrages nur eine vertragliche Verbindung zur Konkursmasse vorliege. Die Freihandkäufer könnten ihre dadurch erworbenen Rechte nur im Rechtsweg gegen den Masseverwalter geltend machen. Ein Einfluß auf die innere Willensbildung im Konkurse stehe ihnen nicht zu. Dieser im Falle der Versagung der Genehmigung der freihändigen Veräußerung aufgestellte Rechtssatz kann dann nicht zur Anwendung gelangen, wenn es nach Abschluß des Vertrages um nach den Behauptungen der Freihandkäufer aus dem Gesetz ableitbare Pflichten des Konkursgerichtes geht.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurse sind auch berechtigt.

Gemäß § 120 Abs 2 KO idF vor dem IRÄG 1982 konnten Sachen, an denen ein Absonderungsrecht bestand, ohne Zustimmung des Berechtigten nur nach den Vorschriften der EO verwertet werden. Eine andere Verwertung war mit Genehmigung des Konkurskommissärs nur dann zulässig, wenn feststand, daß der Absonderungsgläubiger, der dieser Verwertung nicht zugestimmt hatte, aus dem Erlös voll befriedigt werden konnte. Bei dieser Gesetzeslage war somit praktisch die freihändige Veräußerung pfandbelasteter Sachen nur dann möglich, wenn alle Pfandgläubiger dieser Verwertung zustimmten. Auch Pfandgläubiger in aussichtslosem Rang konnten also eine - wenn auch für alle sonstigen Beteiligten günstige - Verwertung blockieren (SZ 54/172; Reckenzaun, Freihändige Liegenschaftsveräußerung während des Konkurses und Einverleibung im Rang der Anmerkung der Rangordnung, NZ 1992, 1).

Der durch das IRÄG 1982 geänderte § 120 Abs 2 KO erleichert die freihändige Veräußerung von mit Absonderungsrechten belasteten Sachen, indem er dem widersprechenden Absonderungsgläubiger die Behauptungs- und Bescheinigungslast für die größere Vorteilhaftigkeit der gerichtlichen Veräußerung auferlegt. Der Absonderungsgläubiger kann binnen 14 Tagen nach Verständigung von der beabsichtigten Veräußerung durch den Masseverwalter Widerspruch erheben. Dieser Widerspruch ist nur wirksam, wenn der widersprechende Absonderungsgläubiger bescheinigt, daß die gerichtliche Veräußerung für ihn erheblich vorteilhafter wäre. Über diesen Widerspruch entscheidet das Konkursgericht unanfechtbar. Mit der Novelle wollte der Gesetzgeber den Bedenken der Gläubigerschutzverbände Rechnung tragen, daß die nahezu zwingende ausschließliche gerichtliche Verwertung solcher Sachen, an denen ein Absonderungsrecht besteht, wegen der geringen Erlöse den übrigen Gläubigern häufig Nachteile, dem Absonderungsberechtigten jedoch keine Vorteile bringe: Namentlich dann, wenn der Absonderungsberechtigte selbst bei einer gerichtlichen Veräußerung nicht befriedigt werden könne, rechtfertige sein Schutz nicht, daß er einer unter Umständen günstigeren außergerichtlichen Verwertung entgegentreten könne (EB, 3 BeilNR 15.GP, 57). Die Neuregelung des § 120 Abs 2 KO ließ allerdings die Frage offen, ob der nicht wirksam widersprechende Absonderungsgläubiger auch zur Mitwirkung an der erforderlichen Lastenfreistellung gezwungen werden könne. Das Ziel der Bestimmung, eine freihändige Veräußerung auch gegen den Willen eines Absonderungsgläubigers durchzusetzen, kann nur dann erreicht werden, wenn der Absonderungsgläubiger zur Mitwirkung an der Lastenfreistellung gezwungen werden kann oder seine Mitwirkung überhaupt nicht mehr erforderlich ist (Chalupsky, Die Lastenfreistellung von Liegenschaften bei freihändiger Veräußerung im Konkurs, RdW 1991, 350). Der Oberste Gerichtshof hat auch schon vor dem IRÄG 1982 in ständiger Rechtsprechung judiziert, daß bei außergerichtlicher Verwertung von Liegenschaften einer mit Absonderungsrechten belasteten Sondermasse im Konkurs die Verteilungsgrundsätze die gleichen seien wie im Falle der gerichtlichen Veräußerung nach § 119 KO. In beiden Fällen haben die Verteilungsvorschriften der EO Anwendung zu finden (EvBl 1968/199; SZ 40/152; EvBl 1974/44; SZ 56/112; ÖBA 1989/171, EvBl 1990/163). In 8 Ob 39/90 hat der Oberste Gerichtshof diese Rechtsprechung dahin verdeutlicht, daß das Konkursgericht die Ansprüche der (Absonderungs )Gläubiger in Verfolgung der Verteilungsvorschriften der Exekutionsordnung in mündlicher Verhandlung gemäß §§ 212 ff EO zu prüfen und einen Verteilungsbeschluß gemäß § 214 EO zu fassen habe. Nach dessen Rechtskraft sei im Sinne des § 237 Abs 2 EO über Antrag des Käufers vom Konkursgericht grundsätzlich die Löschung der auf der Liegenschaft eingetragenen nicht übernommenen Lasten und Rechte zu bewilligen. Die lastenfreie Übereignung der vom Masseverwalter außergerichtlich verwerteten Liegenschaft sei daher vom Konkursgericht ohne Mitwirkung der Absonderungsgläubiger durchzuführen.

Auch der die Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger gehört zu den im § 120 KO genannten Absonderungsberechtigten. Auch für ihn gelten daher die bereits dargestellten Erwägungen, daß es ihm dann nicht möglich sein sollte, die außergerichtliche Verwertung zu verhindern, wenn er auch bei gerichtlicher Veräußerung Befriedigung nicht erwarten könnte. Da feststeht, daß die Sozialversicherungsanstalt der Bauern trotz Verständigung vom beabsichtigten Verkauf keinen Widerspruch erhoben hat, ist ohneweiteres davon auszugehen, daß ihr durch die freihändige Veräußerung keine größeren Nachteile erwachsen, als dies bei einem Vorgehen nach § 119 KO der Fall wäre. Die Absonderungsberechtigte ist daher auch nicht in höherem Maß schutzwürdig als Pfandgläubiger, die sich in einem vergleichbar schlechten Rang befinden.

Zwar wurde bereits ausgesprochen, daß bei freier Verwertung durch den Masseverwalter dieser nicht anders tätig wird, als ein anderer Verfügungsberechtigter, der zur Abdeckung von Passiven Gegenstände verkauft, um aus dem Verkaufserlös Gläubiger zu befriedigen (SZ 56/112), doch ist im Lichte der Intentionen des Gesetzgebers des IRÄG 1982 anzufügen, daß der Verkauf nach § 120 Abs 2 KO insoweit privilegiert ist, als das Konkursgericht all das vorzukehren hat, was erforderlich ist, um die Verhinderung eines den Zwecken des Konkursverfahrens dienlichen Verkaufes durch einen nachrangigen Gläubiger abzuwenden. Insoweit unterscheidet sich zumindest seit dem IRÄG 1982 der Freihandverkauf gemäß § 120 Abs 2 KO von sonstigen im Rahmen der Privatautonomie zustandegekommenen Kaufverträgen.

Es ist daher zu prüfen, ob und welche Bestimmungen der Exekutionsordnung diesem aus § 120 Abs 2 KO hervorleuchtenden Gesetzesauftrag im Wege der Analogie dienstbar gemacht werden können. Daß hiebei - anders als in den bisher zur sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung ergangenen Entscheidungen - in die funktionelle Zuständigkeit des die Zwangsverwaltung bewilligenden und vollziehenden Gerichtes eingegriffen wird, schadet nicht, da dieser Eingriff nur ein scheinbarer ist: Gemäß § 1 Abs 1 KO wird die Konkursmasse aus dem gesamten der Exekution unterworfenen Vermögen des Gemeinschuldners gebildet und ist gemäß Abs 2 der genannten Gesetzesstelle nach den Vorschriften der Konkursordnung in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen und zur gemeinschaftlichen Befriedigung der persönlichen Gläubiger zu verwenden, denen vermögensrechtliche Ansprüche an den Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung zustehen. Der Konkurs bezweckt die verhältnismäßige Befriedigung aller Konkursgläubiger in einem einzigen Verfahren durch Verwertung des gesamten Schuldnervermögens, und zwar in Geld. So wird etwa zu einstweiligen Verfügungen in ständiger Rechtsprechung judiziert, daß einstweilige Verfügungen mit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Gegners ihre Wirksamkeit verlieren, sofern die hievon betroffenen Vermögensobjekte in die Masse fallen und für die Forderung nicht schon ein gesetzliches oder richterliches Pfandrecht besteht. Nach Konkurseröffnung kann auch eine Exekution auf die durch die einstweilige Verfügung betroffenen Vermögensobjekte nicht mehr für die gesicherte Geldforderung eingeleitet werden. Derartige einstweilige Verfügungen sind im Konkurs des Gegners nicht weiter zu beachten, weil sie ihren Zweck, die Vereitelung oder Erschwerung künftiger Exekutionen hintanzuhalten, nicht mehr erfüllen können (SZ 33/62; SZ 49/108; EvBl 1980/209; 6 Ob 585/86). In diesem Sinne ist auch die angeordnete Zwangsverwaltung einer Liegenschaft für das Konkursgericht dann unbeachtlich, wenn sie ihren Zweck, die Befriedigung des betreibenden Gläubigers zu bewirken, deshalb nicht mehr erreichen kann, weil durch die im Konkurs vorzunehmende Versilberung und Verteilung des gesamten Vermögens des Gemeinschuldners der Befriedigungsfonds entzogen wurde. Die Beurteilung, wann dies der Fall ist, kann nur durch das Konkursgericht erfolgen, was schon aus der Bestimmung des § 11 Abs 3 KO erhellt, wonach das Exekutionsgericht über Antrag des Masseverwalters oder über Ersuchen des Konkursgerichtes ein Exekutionsverfahren wegen eines Aussonderungs- oder Absonderungsanspruches so weit und so lange aufzuschieben hat, als der Berechtigte Erfüllung nicht verlangen kann. Ab dem Zeitpunkt, in welchem feststeht, daß der Weiterbestand der Zwangsverwaltung zu einer konkurswidrigen Bevorzugung eines Gläubigers führen würde, ist das Absonderungsrecht unbeachtlich und hat das Konkursgericht in analoger Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung die erforderlichen Verfügungen zu treffen.

Gemäß § 161 Abs 1 EO geht eine vor dem Versteigerungstermin zugunsten eines Gläubigers eingeleitete Zwangsverwaltung mit dem Tage des Zuschlages ohne Unterbrechung in eine Verwaltung zugunsten des Erstehers über. Der Verwalter ist von der Erteilung des Zuschlages von Amts wegen zu verständigen. An seiner Statt kann unter den im § 159 Z 1 EO angegebenen Voraussetzungen auf Antrag der Ersteher zum Verwalter ernannt werden. Dem Gericht zweiter Instanz ist darin beizupflichten, daß der Zuschlag ein rechtsbegründender gerichtlicher Akt ist, durch den das Eigentum an der versteigerten Liegenschaft dem Ersteher auflösend bedingt übertragen wird (SZ 52/13; SZ 57/23; SZ 60/2). Demgegenüber verschafft - auch der konkursgerichtlich genehmigte - Kaufvertrag nicht Eigentum, sondern nur den Anspruch auf dessen Übertragung. Nach Ansicht des erkennenden Senates verbietet allerdings dieser Unterschied nicht die analoge Anwendung der Gesetzesstelle auf den Fall des freihändigen Verkaufes im Konkurs. Aus § 161 Abs 1 EO kann nämlich nicht entnommen werden, daß für den Übergang der Verwaltung der Erwerb des Eigentumsrechtes allein ausschlaggebend sei. Vielmehr ist diese Bestimmung offenkundig im Zusammenhalt mit § 156 Abs 1 EO zu lesen, wonach mit dem Tag der Erteilung des Zuschlages die Gefahr der zur Versteigerung gelangten Liegenschaft auf den Ersteher übergeht und ihm von diesem Tage an auch alle Früchte und Einkünfte der Liegenschaft gebühren. Die hier zur Beurteilung vorliegenden Kaufverträge sehen den Übergang von Gefahr und Nutzung vor Eigentumseinverleibung mit Rechtswirksamkeit des Vertrages vor, sodaß zumindest zu diesem Zeitpunkt vom Sinn der exekutionsrechtlichen Bestimmungen her ein signifikanter Unterschied zwischen dem Erwerb durch Zuschlag und jenem gemäß § 120 Abs 2 KO durch Vertrag nicht mehr zu erkennen ist. Wie bereits dargestellt, ist auch der Zuschlag auflösend bedingt und kann in der Folge aufgehoben oder unwirksam werden. Die für diesen Fall vorgesehene Regelung des § 160 EO, nämlich der Fortdauer der bisherigen Verwaltung und der Abnahme der allenfalls dem früheren Ersteher übertragenen Verwaltung kann ohneweiteres auch im Falle des Unterbleibens der Verbücherung des Kaufvertrages angewandt werden, sodaß auch aus der Sicht der Rückabwicklung eine differenzierte, die Anwendung von Analogie ausschließende Vorgangsweise nicht erforderlich ist. Wegen des Erfordernisses der Kontinuität der Verwaltung kann mit dem zuvor genannten Antrag gemäß § 11 Abs 3 KO auf Aufschiebung der Exekution nicht das Auslangen gefunden werden.

Nach ständiger Rechtsprechung kann auch die Erteilung des Zuschlages aufschiebend bedingt dann erfolgen, wenn Grundverkehrsgesetze in Form der Rechtsbedingung die Wirksamkeit des Meistbotes an die grundverkehrsbehördliche Genehmigung binden (RZ 1987/25). Auch Verträge, denen die erforderliche grundverkehrsbehördliche Genehmigung mangelt, sind in Ansehung ihrer Wirksamkeit nicht resolutiv, sondern suspensiv bedingt (SZ 59/145; 8 Ob 665/89; 6 Ob 547/95). Es muß gegenständlich die im Gesetz nicht ausdrücklich geregelte Frage, ob der Bedingungseintritt auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurückwirkt (vgl Rummel in Rummel ABGB2 § 897 Rz 9), nicht weiter untersucht werden, da die Parteien selbst auf den Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtswirksamkeit des Vertrages, allerdings ausschließlich durch die konkursgerichtliche Genehmigung, abstellen. Wie sich aus dem Akt ergibt, wurde allerdings der Kaufvertrag der Ehegatten G***** durch die Grundverkehrsbezirkskommission mit Bescheid vom 2.Juni 1995 genehmigt, sodaß in diesem einen Fall die Rechtswirksamkeit erst nach der konkursgerichtlichen Genehmigung mit diesem Datum eintrat. Zur Verdeutlichung war daher Punkt 2. des erstinstanzlichen Beschlusses um die jeweiligen Daten des Überganges der Zwangsverwaltung in eine Verwaltung zugunsten der Ersteher zu ergänzen.

Auch die übrigen Aufträge des Erstgerichtes sind nicht zu beanstanden. Entgegen der Rechtsansicht der zweiten Instanz sind die Anordnungen gemäß Punkt 4. und 5. des erstinstanzlichen Beschlusses lediglich als Auftrag an den Masseverwalter zu sehen, seine sich aus dem Vertrag ergebenden Pflichten gegenüber den Käufern zu erfüllen. Der in diesem Zusammenhang dem Zwangsverwalter erteilte Auftrag zur Übergabe ergibt sich als logische Konsequenz der analogen Anwendung des § 161 Abs 1 letzter Satz EO, kann aber nicht als Zwangsmaßnahme im Sinne des § 349 Abs 1 EO gesehen werden, sodaß es sich erübrigt, auf dessen Anwendbarkeit durch das Konkursgericht näher einzugehen. Das Konkursgericht wird eine Beschlußausfertigung auch dem zuständigen Exekutionsgericht zu übermitteln haben, welches seinerseits alles zu veranlassen haben wird, um die reibungslose Übergabe zu ermöglichen.

Es war daher sämtlichen Revisionsrekursen Folge zu geben und der erstgerichtliche Beschluß mit der lediglich der Verdeutlichung dienenden, aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe wiederherzustellen. Wenngleich zwei der Freihandkäufer selbst keinen Revisionsrekurs erhoben haben, lag auch diesbezüglich Entscheidungsbefugnis des Obersten Gerichtshofes vor, da der Masseverwalter als Vertragspartei auch hinsichtlich dieser Verträge rekurierte und sein rechtliches Interesse an der reibungslosen Abwicklung der Freihandverkäufe, schon um Schadenersatzforderungen gegen die Masse zu vermeiden, jedenfalls gegeben ist.

Der von den Revisionsrekurswerbern zu I. erhobene Kostenersatzanspruch war zurückzuweisen, da im Konkursverfahren Kostenersatz grundsätzlich nicht stattfindet (§ 173 Abs 1 KO).

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