§ 156 Zwangsverwaltung – Aufschiebung
§ 156 Zwangsverwaltung – Aufschiebung — EO
§ 156 Zwangsverwaltung – Aufschiebung — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
früher § 202
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40233735
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Anträge auf Aufschiebung des Versteigerungsverfahrens, die sich auf § 155 gründen, müssen bei sonstigem Ausschluss innerhalb vierzehn Tagen nach Verständigung des Verpflichteten von der Bewilligung der Versteigerung angebracht werden.
(2) Wenn zur Zeit, da der Aufschiebungsantrag angebracht wird, die Schätzung noch nicht stattgefunden hat, kann das Exekutionsgericht zur Hintanhaltung einer voraussichtlich vergeblichen Aufwendung von Kosten auf Antrag oder von Amts wegen verfügen, dass die Schätzung bis zur Entscheidung über den Antrag zu unterbleiben hat.