§ 170 Bekanntmachung des Versteigerungstermins
§ 170 Bekanntmachung des Versteigerungstermins — EO
§ 170 Bekanntmachung des Versteigerungstermins — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
früher § 170b
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233722
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Das Versteigerungsedikt ist öffentlich bekannt zu machen.
(2) Nach öffentlicher Bekanntmachung des Versteigerungstermins ist dessen Abberaumung oder Verlegung wie dieser öffentlich bekannt zu machen.
(3) Bei der Bekanntmachung in der Ediktsdatei ist dem Versteigerungsedikt das vom Sachverständigen übermittelte Schätzungsgutachten, wenn es nicht von außergewöhnlichem Umfang ist, sowie dessen Kurzfassung samt Lageplan und bei Gebäuden auch ein Grundriss sowie zumindest ein Bild anzuschließen.