EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 97 Zweite Abteilung
(1) Zugunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts des Verpflichteten bewilligt werden.
(2) Durch Zwangsverwaltung wird auf die Nutzungen und Einkünfte des Exekutionsobjekts gegriffen. Wird auf der Liegenschaft eine Forst- oder Landwirtschaft betrieben, so werden auch die Einkünfte aus diesem Unternehmen erfasst.
(3) Ist für die hereinzubringende vollstreckbare Forderung schon ein Pfandrecht an der Liegenschaft des Verpflichteten rechtskräftig begründet, so bedarf es der Vorlage einer Ausfertigung des Exekutionstitels nicht.
(4) Wurde die Zwangsverwaltung innerhalb des letzten Jahres eingestellt, weil die Erzielung von Erträgnissen, die zur Befriedigung der betreibenden Gläubiger verwendet werden könnten, überhaupt nicht oder doch innerhalb eines Jahres nicht zu erwarten ist, so setzt die Bewilligung der Zwangsverwaltung voraus, dass der betreibende Gläubiger bescheinigt, dass die Erzielung von Erträgnissen, die zur Befriedigung der betreibenden Gläubiger verwendet werden könnten, zu erwarten ist.
§ 97 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 97 Anwendbarkeit der Zwangsverwaltung
…Zweite Abteilung Zwangsverwaltung Anwendbarkeit der Zwangsverwaltung § 97. (1) Zugunsten einer vollstreckbaren Geldforderung kann auf Antrag des betreibenden Gläubigers die Zwangsverwaltung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder eines Baurechts des Verpflichteten bewilligt werden. (2…
§ 42 MRG · MRG · Mietrechtsgesetz
§ 42 Exekutionsbeschränkung
…Hauseigentümer sonach zur ordnungsgemäßen Erhaltung oder nützlichen Veränderung (Verbesserung) rechtsgültig verfügt hat, sind im Sinne der Exekutionsordnung nicht als Nutzungen und Einkünfte ( §§ 97, 109 Abs. 3 EO ), Erträgnisse (§§ 97 Abs. 3, 119 Abs. 1 EO ) oder Früchte und Einkünfte ( § 156 Abs. 1 EO ) der…
§ 6 Auftrag zur Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten
… 37 Abs. 1 bestimmte Bezirksgericht im Verfahren außer Streitsachen, es sei denn, daß für das Haus bereits eine Zwangsverwaltung nach §§ 97 ff. der Exekutionsordnung anhängig ist. Ist für das Haus bereits ein Zwangsverwalter nach §§ 97 ff. der Exekutionsordnung bestellt, so hat das Exekutionsgericht…
Rückverweise