JudikaturJustiz8Ob197/00d

8Ob197/00d – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Februar 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am ***** verstorbenen Anna K*****, zuletzt wohnhaft gewesen *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Noterbin mj. Anna Maria K*****, vertreten durch die Mutter Czeslawa K*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Dezember 1999, GZ 43 R 954/99h-33, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Noterbin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Verlassenschaftsverfahren wurden, ihrem äußeren Anschein nach unbedenkliche, Unterlagen über die von der Erblasserin für den verstorbenen Vater der Noterbin geleisteten Zahlungen, die sich diese in Analogie zu § 790 ABGB anrechnen lassen muss (NZ 1988, 42), vorgelegt. Die Vertreterin der Noterbin hatte Gelegenheit Einsicht zu nehmen und sich dazu zu äußern. Sie hat gegen die Echtheit und Richtigkeit keine Einwände erhoben. Das Gericht hat damit seiner Pflicht, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um über Pflichtteilsansprüche minderjähriger Noterben zu entscheiden (SZ 67/53; 2 Ob 192/98v) Genüge getan. Das nunmehr erhobene Rechtsmittelvorbringen, die Belege seien nicht "wahrheitstreu", stellt eine auch im Außerstreitverfahren unzulässige Neuerung in einem außerordentlichen Revisionsrekurs dar (8 Ob 253/97g; 9 Ob 14/00z uva).

Da der außerordentliche Revisionsrekurs schon aus sachlichen Gründen unzulässig ist, bedarf es keines weiteren Eingehens darauf, dass das Rechtsmittel zudem verspätet beim Erstgericht einlangte.